Stornogebühr bei Terminabsagen ?

von Lieb Rechtsanwälte

Nicht in jedem Fall muss der Patient eine "Stornogebühr" zahlen, wenn der Arzttermin kurzfristig abgesagt werden muss, wie das Amtsgericht Bremen mit Urteil vom 09.02.2012, Az.: 9 C 0566/11 entschieden hat.

Grundsätzlich können Ärzte keine "Stornogebühr" in Rechnung stellen, wenn ein Patient einen Termin absagt. Der Patient schuldet keine Vergütung und zumindest im Fall einer begründeten Absage auch keinen Schadenersatz.

Im Streitfall ging es um einen telefonisch vereinbarten Behandlungstermin, den der Patient kurzfristig per Fax abgesagt hatte. Für die Absage stellte die klagende Ärztin 300 Euro in Rechnung. Der Patient weigerte sich, zu zahlen.

DasAmtsgericht folgte der klagenden Ärztin nicht und vertrat die Ansicht, dass ein Patient den mit einer Arztpraxis vereinbarten Termin jederzeit stornieren darf, ohne dem nicht behandelnden Arzt eine Vergütung zu schulden. Das Gericht wies darauf hin, dass die Vergütungspflicht ein Vertragsverhältnis voraussetzt. In einer bloßen telefonischen Terminvereinbarung liegt aber noch kein Behandlungsvertrag. Das Gericht zog dabei den Vergleich mit einem abgesagten Friseurtermin oder telefonisch vorbestellten aber nicht abgeholten Kinokarten. In beiden Fällen werde auch keine Vergütung fällig. Nur potenzielle Vertragspartner könnten von ihrem Vorhaben jederzeit zurücktreten.

Selbst wenn in der telefonischen Terminvereinbarung eine Art Vertrag gesehen werde, habe der Patient dies jederzeit kündigen können. In der Absage sei eine solche Kündigung zu sehen. Im konkreten Fall habe der Patient sogar einen guten Grund, einen privaten Hilferuf eines engen Freundes, gehabt, wie das Gericht argumentierte.

Hinweis:

Anders kann dies bei Bestellpraxen aussehen, die bestimmte Zeiten fest für einen bestimmten Patienten reservieren und vergeben und nicht ohne weiteres einen anderen Patienten ersatzweise "einschieben" können. Hierauf muss der Patient allerdings rechtzeitig und vor Behandlungsbeginn (etwa in einem vom Patienten unterschriebenen schriftlichen Behandlungsvertrag) hingewiesen werden, da eine Bestellpraxis als solche für den Patienten nicht ohne weiteres zu erkennen ist.

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