Sprunghaftung im Handelsvertretervertrag

von Lieb Rechtsanwälte

Eine vertragliche Regelung in einem Handelsvertretervertrag über eine sog. Sprunghaftung, wonach der Handelsvertreter ein Provisionsanspruch für von ihm vermittelte Zeitschriftenabonnementverträge nur für den Fall zustehen soll, dass der Kunde das Abonnement während der festgelegten Sprunghaftungsfrist voll bezahlt hat, ist wegen Verstoßes  gegen § 87 a Abs. 1 Satz 3 HGB, § 139 BGB nichtig. Dem Handelsvertreter steht die Provision nach § 87 b Abs. 1 HGB zu (BGH Urteil vom 12.03.2015 – VII ZR 336/13).

Weitere grundlegende und aktuelle Entscheidungen zum Recht der Handelsvertreter und Vertragshändler finden Sie unter der Rubrik Rechtsprechung Handels- und Vertragshändlerrecht in unserer Rechtsprechungsübersicht.

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