Sprunghaftung im Handelsvertretervertrag
von Lieb Rechtsanwälte
Eine vertragliche Regelung in einem Handelsvertretervertrag über eine sog. Sprunghaftung, wonach der Handelsvertreter ein Provisionsanspruch für von ihm vermittelte Zeitschriftenabonnementverträge nur für den Fall zustehen soll, dass der Kunde das Abonnement während der festgelegten Sprunghaftungsfrist voll bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen § 87 a Abs. 1 Satz 3 HGB, § 139 BGB nichtig. Dem Handelsvertreter steht die Provision nach § 87 b Abs. 1 HGB zu (BGH Urteil vom 12.03.2015 – VII ZR 336/13).
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