„Spinner geht immer (oder zumindest im vorliegenden Fall)“
von Lieb Rechtsanwälte
Mit Urteil vom 10.06.2014 (Az. 2 BvE 4/13) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Antrag der NPD-Partei gegen den Bundespräsidenten wegen Äußerungen während des Wahlkampfes 2013 zurückgewiesen.
Im August 2013 nahm der Bundespräsident an einer Gesprächsrunde vor mehreren hundert Berufsschülern teil. Im Rahmen dessen äußerte er sich auch über die Proteste der NPD gegen ein Asylbewerberheim in Berlin-Hellersdorf. In der Presseberichterstattung wurde der Bundespräsident sodann wie folgt zitiert: „Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen. Dazu sind Sie alle aufgefordert! (…) Ich bin stolz, Präsident eines Landes zu sein, in dem die Bürger ihre Demokratie verteidigen.“
Nach Ansicht des BVerfG seien die Äußerungen des Bundespräsidenten von Verfassung wegen nicht zu beanstanden und verletzten insbesondere nicht die NPD in ihrem Recht auf Wahrung der Chancengleichheit politischer Parteien. Dass der Bundespräsident gewaltsame Proteste gegen die NPD unterstütze oder gutheiße, lasse sich seinen Äußerungen nicht entnehmen. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei außerdem, die Verwendung des Ausdrucks „Spinner“ im konkreten Zusammenhang. Der Bundespräsident hätte hiermit lediglich über die NPD ein negatives Werturteil abgegeben, das isoliert betrachtet zwar durchaus als diffamierend empfunden werden könne. Im vorliegenden Fall allerdings diene die Bezeichnung als „Spinner“ – wie sich aus dem Duktus der Äußerungen ergebe – als Sammelbegriff für Menschen, die die Geschichte nicht verstanden hätten, und unbeeindruckt von den äußerst verheerenden Folgen des Nationalsozialismus, rechtsradikale, antidemokratische und nationalistische Überzeugen vertreten würden.
In diesem Sinne schließe ich mit einem Songtext-Zitat der Band Revolverhelden: „Das geht raus an alle Spinner, wir sind die Gewinner!“
Rechtsanwältin Saskia Krusche