Sonderbedarfszulassungen sind anfechtbar
von Lieb Rechtsanwälte
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.06.2009, Aktenzeichen: B 6 KA 38/08 R und B 6 KA 25/08 R können niedergelassene Ärzte gegen Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen von Wettbewerbern vorgehen. Sie müssen jedoch darlegen, inwieweit ihre Rechte beeinträchtigt werden. Damit können die bei der ambulanten Versorgung vorrangigen niedergelassenen Ärzte geltend machen, es habe keine Versorgungslücke bestanden. Hinsichtlich der Betroffenheit müssen die Ärzte darlegen beispielsweise die räumliche Lage, Verkehrsverbindungen und Überschneidungen bei der konkreten Tätigkeit. In einem der Urteile hatte eine Internistin die Sonderbedarfszulassung der Fachkollegin angefochten, welche nicht nur in der gleichen Stadt tätig war, sondern auch die gleichen Schwerpunkte Hämatologie und Onkologie besaß.
Quelle: Newsletter AG Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein 7/2009