Software darf ergänzt werden

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 07.10.2021, Az. 5 U 23/12 – „Action Replay“ – sogenannte „Ergänzungssoftware“ für zulässig erklärt.

Der Technikkonzern Sony, seines Zeichens u.a. Entwickler der Spielekonsole PlayStation Portable (PSP) nebst diverser Spiele dafür, erhob Klage gegen ein Unternehmen, das „Ergänzungsprodukte“ für die Spielekonsolen von Sony anbietet. Anlass des Rechtsstreits war eine Motion Control Software für die PSP. Mittels dieser Ergänzungssoftware können Spiele durch physische Bewegung der PSP, vor allem durch Neigung, gesteuert werden anstatt auf dem herkömmlichen und von Sony vorgesehenen Wege mittels Tastaturbedienung gesteuert werden.

Sony hielt das für Bearbeitungen der Spielesoftware, die die Urheberrechte von Sony berühren und daher ohne Lizenzierung seitens Sony nicht vertrieben werden dürfen. Das OLG Hamburg hat dieser Auffassung eine Absage erteilt. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass die Motion Control Software die Integrität der Sony-Software nicht verletzt.

Das gilt, obwohl die Installation der Motion Control Software die Programmoberfläche teilweise verändert und Funktionen vorzeitig freischaltet. Das OLG Hamburg begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass der bloße programmgemäße Ablauf des Spiels nicht vom Schutzgegenstand des § 69c UrhG umfasst und daher nicht gegen externe Einflussmaßnahmen geschützt sei (Leitsatz 2).

Außerdem laufe die Motion Control Software lediglich parallel zu der Ausgangssoftware ab. Sie ergänzt lediglich, verändert jedoch nicht. Daher liege keine Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG vor.

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