Social-Media-Plattform muss auf Hinweis auch sinngleiche Inhalte sperren

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth

Für Betroffene ist es äußerst frustrierend:

Ein das Persönlichkeitsrecht verletzendes Video wird auf einer Social-Media-Plattform hochgeladen. Kaum wurde die Löschung des konkreten Videos erreicht, taucht es in identischer oder abgewandelter Form auf einem anderen Kanal oder sogar auf dem gleichen Kanal wieder auf.

Regelmäßig können Betroffene die Täter, die rechtswidrige Videos hochladen, nicht identifizieren, da diese nicht unter ihrem richtigen Namen agieren. Häufig wird daher versucht, direkt gegen die jeweilige Social-Medi-Plattform vorzugehen.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass Social-Media-Plattformen sogenannte Host-Provider sind, die – vereinfacht dargestellt – lediglich den Speicherplatz zur Verfügung stellen, auf dem die Nutzer ihre Inhalte hochladen. Sie sind daher nicht selbst Täter, sodern können allenfalls als Störer belangt werden.

Eine Social-Media-Plattform ist daher nicht verpflichtet, die von den Nutzern hochgeladenen Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Wird sie allerdings auf ein rechtsverletzendes Video hingewiesen, muss sie zügig tätig werden und das Video sperren oder entfernen. Der EuGH hatte bereits 2019 entschieden, dass damit auch eine Verpflichtung zur Entfernung oder Sperrung sinngleicher Inhalte verbunden ist.

Das OLG Frankfurt hat nun in einer aktuellen Entscheidung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.03.2025, 16 W 10/25) ausgeführt, was es unter sinngleichen Inhalten versteht. Dazu zählen seiner Ansicht nach Inhalte, die „in Bild und Text identisch, aber abweichend gestaltet sind (z.B. in Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfilter, Einfassung mit Rahmen/Balken) oder bei bloßer Änderung typografischer Zeichen (z.B. Tippfehler, Hinzufügung oder Weglassung von Satz- oder Leerzeichen) oder bei Hinzufügung zusätzlicher sprachlicher oder grafischer Elemente oder beim Versehen mit zusätzlichen Kommentaren bzw. einer Bildüber- bzw. -unterschrift (sog. Caption), wenn hierdurch aber der jeweils in Rede stehende Eindruck bestehen bleibt“.

Nach Auffassung des Gerichts reicht es für die Annahme eines sinngleichen Inhalts jedoch nicht aus, dass lediglich der gleiche Eindruck transportiert wird. Konkret betraf der vom OLG Frankfurt zu entscheidende Fall Deep-Fake-Videos, bei denen ein Prominenter angeblich für bestimmte Produkte zur Behandlung von Adipositas bzw. zur Gewichtsabnahme warb.

Diese sehr strenge Sicht des Gerichts führt dazu, dass der Betroffene die Social-Media-Plattform auf jedes Video gesondert hinweisen muss, um dessen Löschung zu erreichen. Aus Sicht des Betroffenen ist dies äußerst unbefriedigend. Die Social-Media-Plattform dürfte regelmäßig über wesentlich bessere technische Möglichkeiten verfügen, solche inhaltsähnlichen Videos aufzuspüren und dann auch automatisiert zu löschen.

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