Skonto-Bedingung bei Kauf einer Einbauküche

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Ein Küchenstudio, das versuchte, seine Kunden mit Hilfe einer Skonto-Bedingung zur besonders pünktlichen Zahlung zu bewegen, verlor eine auf Basis der Klausel erhobene Zahlungsklage in zwei Instanzen (OLG Zweibrücken, Beschl. vom 25.06.2024 – 5 U 38/23).

Ein Küchenstudio verkaufte eine Einbauküche samt Geräten zu einem Gesamtpreis von ca. 70.000.-€ an ein Ehepaar für dessen Wohnhaus. Laut Auftragsbestätigung war ein „Skontoabzug“ von über 15.000.-€ zulässig, sollte der vollständige Preis bis zum Tag der Lieferung und Rechnungstellung bezahlt sein.

Die Käufer erhielten bei Lieferung und Montage der Küche eine Rechnung, die unter anderem im Hinblick auf die Höhe der Umsatzsteuer korrigiert werden musste und überwiesen ca. eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung den um das „Skonto“ reduzierten Kaufpreis unter Abzug eines weiteren Restbetrages von ca. 3.000- € wegen noch ausstehender Arbeiten.

Sie wurden informiert, dass der Skontoabzug die vollständige Zahlung voraussetze und zahlten auch diesen Betrag.

In der Folgezeit kam es zu Mängelrügen der Käufer und Mängelbeseitigungsarbeiten, für die das Küchenstudio ca. weitere 1.000.- € in Rechnung stellte.

Die Kosten für die Mängelbeseitigung und den nach Auffassung des Küchenstudios zu Unrecht abgezogenen „Skontobetrag“ machte das Küchenstudio gerichtlich geltend; die Klage wurde vom LG abgewiesen. Das OLG machte mit Hinweisbeschluss deutlich, dass es die Auffassung des LG teile.

Das OLG bewertete die Zahlungsbedingungen „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ als unzulässig, und zwar unter mehreren voneinander unabhängigen Gesichtspunkten.

So bestehe für einen Kunden bereits keine Möglichkeit, aufgrund vorhandener Mängel ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis geltend zu machen. Zusätzlich sei bei dem Erfordernis der Zahlung am selben Tag auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung mängelfrei und vertragsgerecht sei und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt. Auch sei eine Bar- oder Sofortzahlung in Höhe von mehreren Tausend Euro nicht zumutbar. Nachdem der Skontoabzug in Höhe von rund 20 % des Kaufpreises nicht branchenüblich sei (dies sind, so das Gericht lediglich 1% bis 3 % des Kaufpreises) sei die Vereinbarung nicht als Skontobedingung, sondern als unzulässige Vertragsstrafe zu werten und unwirksam. Angesichts dessen schulde der Kunde den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag, also den Gesamtpreis abzüglich des Skontoabzugs. Eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung für die Mängelbeseitigungsarbeiten konnte nicht nachgewiesen werden.

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