Sitzverlegung der vertragsärztlichen Praxis ohne erforderliche Genehmigung

von Lieb Rechtsanwälte

Das Landessozialgericht Hamburg stellte in seinem Urteil vom 07.10.2015 – L 5 KA 20/13 – fest, dass die nicht genehmigte Sitzverlegung automatisch keine die Zulassung beendende Wirkung hat. Gemäß § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V endet die Zulassung mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die bloße Verlegung der Praxis innerhalb des Bezirks lasse, wenn sie mit Genehmigung des Zulassungsausschusses (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV) erfolge, die Zulassung unangetastet (BSG, Urteil vom 28.11.2007, B 6 KA 26/07 R). Geschehe die Verlegung ohne die erforderliche Genehmigung, so ändere dies nichts daran, dass der Arzt den Bezirk im Sinne von § 95 Abs. 7 SGB V nicht verlassen habe. Allerdings mache er eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit unzulässig, lasse die Wirkung der Zulassung jedoch nicht kraft Gesetzes enden.

 

Praxishinweis:

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei dem Bezirk im Sinne von § 95 Abs. 7 SGB V um den Planungsbereich im Sinne des Bedarfsplanungsrechts. Eine Sitzverlegung liegt bereits vor, wenn sich die postalische Anschrift der Praxis ändert, so etwa bei einem Umzug innerhalb der gleichen Straße. Die Genehmigung durch den Zulassungsausschuss kann nicht rückwirkend erteilt werden. Ihr Fehlen kann zu Honorarverlusten und Disziplinarmaßnahmen führen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 02.09.2009 – B 6 KA 35/08 R – kann die Tätigkeit ohne bzw. vor Genehmigung der Sitzverlegung auch u. U. einen Entziehungsgrund darstellen.

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