Sind unwahre Werbeaussagen immer unzulässig?
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Nein, nicht immer. Aber meistens!
Das OLG Nürnberg hat sich mit einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24.05.2022, Az. 3 U 4652/21) festgelegt: Bei einer objektiv unwahren Werbebehauptung kommt es nicht darauf an, ob diese zur Täuschung geeignet ist.
Diese Frage ist in der Literatur umstritten und bisher auch nicht vom BGH entschieden worden. Das OLG stützt seine Auffassung auf die UGP-RL (Art. 6 Abs. 1 der RL 2005/29/EG), durch die eine Vollharmonisierung des Lauterkeitsrechts erreicht werden soll. In der Richtlinie wird unterschieden zwischen einer Geschäftspraxis, die falsche Angaben enthält und somit unwahr ist und einer Geschäftspraxis, die zu täuschen geeignet ist. Diese Unterscheidung findet sich im deutschen UWG leider nur missverständlich wieder.
Eine unwahre Werbebehauptung kann nach Auffassung des OLG allenfalls dann zulässig sein, wenn der durch die Werbung erweckte Eindruck durch eine irrtumsausschließende Aufklärung korrigiert wird.
Weitere besondere Konstellationen sollen durch das zu beachtende Relevanzerfordernis aufgefangen werden. An der Relevanz einer unwahren Werbebehauptung kann es fehlen, wenn die angesprochenen Verkehrskreiste die unwahre Angabe richtig verstehen.