Sekundäre Darlegungslast zum Zugriff Dritter auf Internetanschluss bei Filesharing

von Lieb Rechtsanwälte

Ein weiteres Urteil erging im Januar im Hinblick auf den Dauerbrennpunkt Filesharing. Das OLG München hat am 14. Januar 2016, Az. 29 U 2593/15, entschieden, dass der Anschlussinhaber, der grundsätzlich als Täter in Filsharing-Angelegenheit von vornherein zunächst vermutet wird, die Pflicht hat, diese Vermutung zu widerlegen. Dafür hat er auch die erforderlichen Gegenbeweise zu erbringen. Dann liegt es wieder beim Anspruchsteller, hierfür Gegenbeweise zu erbringen. Es genügt dabei nicht, wenn der Anschlussinhaber behauptet, die verletzende Handlung sei durch eines der dem Haus zugehörigen Kinder erfolgt, er gebe aber nicht preis, welches, obwohl er es wisse.

 

Zurück