Schwarzarbeit zahlt sich nicht aus
von Lieb Rechtsanwälte
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.4.2014 – VII ZR 241/13- steht dem Unternehmer bei einem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und der damit einhergehenden Nichtigkeit des Werkvertrages weder ein Werklohnanspruch noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller zu. In seinem Urteil vom 31.5.1990 hatte der Bundesgerichtshof die Versagung eines Bereicherungsanspruchs noch als unbillig angesehen.
Der Besteller seinerseits kann keine Mängelansprüche gegen den Unternehmer geltend machen. Die Rückforderung bereits erbrachter Zahlungen dürfte am § 817 S. 2 BGB scheitern. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt.