Schutz der Patientendaten bei Einschaltung technischer Dienstleister

von Lieb Rechtsanwälte

Schutz der Patientendaten bei Einschaltung technischer Dienstleister

Fall:

In dem vom Landgericht Flensburg mit Urteil vom 05.07.2013 – 4 O 54/11 – entschiedenen Fall erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Praxiskaufvertrag. Sie begründete dies mit einem nicht behebbaren Sachmangel der Arztpraxis dergestalt, dass der Verkäufer einen ehrenamtlich tätigen Dritten mit der Wartung der EDV-Anlage der Arztpraxis unter Gewährung des uneingeschränkten Zugriffs auf die Patientenkartei gestattet habe und sich dies als Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht darstelle. Die Einhaltung der ärztlichen Berufspflichten, insbesondere in Bezug auf die Patientengeheimnisse, stelle einen eigenständigen wesentlichen Umstand dar, der auf den guten Ruf und den weiteren Bestand der Arztpraxis Einfluss habe. Dabei sei es nicht ausschlaggebend, ob sich das Risiko der Verschlechterung des guten Rufes der Praxis realisiert habe.

Vorliegender Fall zeichnete sich dadurch aus, dass der Dienstleister unter Betreuung stand. Die Entscheidung spricht jedoch ein grundsätzliches Problem an.

 

Notwendigkeit von Datenschutzregeln

Der niedergelassene Arzt kommt nicht umhin, bei der Pflege seiner Software technische Dienstleister einzuschalten. Er wird diese zur Abgabe einer Geheimhaltungs-Schweigepflichterklärung verpflichten. Jedoch fehlt den Ärzten regelmäßig die technische Kenntnis, um sich selbst in regelmäßigen Abständen davon zu überzeugen, dass bei dem technischen Dienstleister alle Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.

Verstöße gegen Datenschutzregelungen können nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) geahndet werden. Sie können auch zivilrechtliche Folgen haben, wie der Fall des LG Flensburg zeigt.

Geboten wäre der Erlass datenschutzgerechter gesetzlicher Regelungen, um den niedergelassenen Ärzten mehr Rechtssicherheit zu bieten.

 

Quelle: ZMGR 434/2013

Ärztezeitung 11./12.10.2013, 20

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