Schadensersatz bei Diagnosefehlern
von Lieb Rechtsanwälte
Diagnosefehler lösen nicht automatisch Schadensersatz aus
Das Oberlandesgericht München war mit einem Fall befasst, der sich im hausärztlichen Notdienst abspielt hatte. Ein 34-jähriger Mann hatte den Notdienstarzt aufgesucht und über Erbrechen, Durchfall und Schmerzen im Brustkorb geklagt. Der Arzt diagnostizierte Diarrhöe, grippalen Infekt sowie Interkostalneurologie. Später erlitt der Patient einen Atem- und Kreislaufstillstand mit der Folge von Hirnschäden. Es stellte sich heraus, dass er einen Herzinfarkt hatte. Er verklagte den Notdienstarzt wegen Behandlungsfehlers auf Schadensersatz.
Die Richter des Oberlandesgerichts verneinten trotz des festgestellten Diagnoseirrtums einen Pflichtverstoß. Diagnoseirrtümer kämen in der Praxis häufig vor. Symptome wiesen nicht immer eindeutig auf eine Erkrankung hin. Solange der Arzt erforderliche Untersuchungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst vornehme, könne ihm eine objektiv falsche Diagnose nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten war die Diagnose des Notdienstarztes durchaus vertretbar gewesen.
Ähnlich argumentierte das OLG Koblenz in einer früheren Entscheidung. Beide Fälle liegen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor (OLG München, Aktenzeichen: 1 U 2149/06, und OLG Koblenz, Aktenzeichen: 5 U 1494/05).