Rücktritt vom Kaufvertrag bei Schwarzgeldabrede

von Lieb Rechtsanwälte

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm (Urt. vom 06.02.2023 – 2 U 78/22) geht es um den Rücktritt von einem schriftlich geschlossenen Kaufvertrag, in dem der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis zum Zweck der Steuerverkürzung zu niedrig angegeben wurde.

Der Beklagte des Verfahrens war Inhaber eines Sportstudios und zugleich Eigentümer des Inventars. Beides hatte er mit schriftlichem Vertrag vom April 2018 an die Klägerin verkauft; im schriftlichen Kaufvertrag war ein vereinbarter Kaufpreis von lediglich 5.000.- € niedergelegt. Mündlich wurde zusätzlich vereinbart, dass die Klägerin weitere 30.000.-€ an den Beklagten zahlen sollte. Der Gesamtkaufpreis betrug somit 35.000.-€.

Der Beklagte erhielt von der Klägerin mindestens 1.000.-€ und übergab den Kaufgegenstand; im September 2018 trat der Beklagte vom Kaufvertrag zurück.

Die klagende Käuferin, die den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch nahm, behauptete in erster Instanz, sie habe gemäß der mündlichen Absprache weitere 30.000.-€ in bar an den Beklagten geleistet.

Dementsprechend wurde der Beklagte durch das Landgericht verurteilt, an die Klägerin 31.000.-€ Zug um Zug gegen Rückgabe des Sportstudios nebst Inventar zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen; die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Das OLG vertritt die Auffassung, dass der Rückzahlungsanspruch der Klägerin weder aus § 346 I BGB noch aus § 812 I 1 1. Alt BGB folge.

Der Kaufvertrag sei nichtig, § 134 BGB i.V. mit § 370 AO. Nach dem Vortrag der Klägerin hätten die Parteien den Kaufpreis zum Zweck der Steuerverkürzung schriftlich als erheblich zu niedrig vereinbart. Ein Rücktritt vom Vertrag komme daher nicht in Betracht.

Auch einem Bereicherungsanspruch wegen rechtsgrundloser Leistung erteilte das OLG eine Absage. Einem entsprechenden Anspruch stehe § 817 S.2 BGB entgegen. Der Klägerin als Leistender falle ein Verstoß gegen § 817 S.1 BGB zur Last, da der Zweck der Leistung in der Art bestimmt gewesen sei, dass der Empfänger gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot durch eine Partei sei ausreichend. Die Ausführung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung verstoße ebenfalls gegen ein gesetzliches Verbot, wenngleich die Leistung der Klägerin zunächst wertneutral sei.

Zurück