Richtige Handhabung des Off-label-use

von Lieb Rechtsanwälte

Das Bundessozialgericht hat in seinem Beschluss vom 31.05.2006, Aktenzeichen: B6 KA 53/05 B, sich mit der Verteilung des wirtschaftlichen Risikos in Fällen des Off-label-use befasst. Will der Arzt einen medizinisch-fachlich und daher auch rechtlich umstrittenen Off-label-use vornehmen, muss der Arzt den Patienten über eine möglicherweise nicht gewährleistete Kostenerstattung der Kasse aufklären. Sofern er vor der Verordnung des Medikaments die Auffassung der Kasse nicht selbst erfragen will, hat er dem Patienten ein Privatrezept auszustellen und es diesem zu überlassen, sich bei der Krankenkasse um die Erstattung der Kosten zu bemühen. In beiden Fällen ist gewährleistet, dass die Krankenkasse die Möglichkeit einer Vorprüfung ihrer Kostentragungspflicht hat. Wird ihr diese Möglichkeit genommen, trägt der Arzt das Risiko, dass die Verordnungskosten regressiert werden.

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