Richtgrößenregress nach Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung
von Lieb Rechtsanwälte
Das Bundessozialgericht entschied am 28.10.2015, dass ein Regress wegen Überschreitung der Richtgrößen gegen den Vertragsarzt auch noch nach dessen Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung festgesetzt werden kann. Mit dem Ausscheiden eines Arztes aus der vertragsärztlichen Versorgung ende nicht seine Verantwortlichkeit für seine Behandlungs- und Verordnungsweise während der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Sei dem Arzt vor der Festsetzung des Regresses nicht der Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung nach § 106 Abs. 5d SGB V angeboten worden, die dieser hypothetisch hätte akzeptieren können, sei die ursprüngliche Regresssumme deshalb um ein Fünftel zu mindern (Az.: B 6 KA 45/14 R).