Richtgrößenprüfung - Was tun bei einem Regress?

von Lieb Rechtsanwälte

Ist der Arzt mit der Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht einverstanden, kann er innerhalbvon 4 Wochen nach Zugang des Prüfbescheides beim Prüfungsausschuss Widerspruch einlegen.

In diesem Fall wird die Angelegenheit an die nächst höhere Instanz, dem Beschwerdeausschuss, weitergeleitet und erneut geprüft. Der Beschwerdeausschuss trifft daraufhin eine eigene Sachentscheidung.

Besetzt ist der Beschwerdeausschuss paritätisch aus Kassen- und Ärztevertretern sowie einem neutralen Vorsitzenden.

Auf Antrag kann der Arzt zur mündlichen Verhandlung geladen und gehört werden.

Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist sodann die fristgebundene Klage zum Sozialgericht möglich.

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