Rente für Lebenspartner auch bei Ärzteversorgung?

von Lieb Rechtsanwälte

Ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner kann Anspruch auf eine Witwenrente aus einem berufsständischen Versorgungssystem haben. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob sich der überlebende Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die betreffende Hinterbliebenenversorgung erhält, vergleichbar ist. Die Weigerung, Lebenspartnern die Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar.

(Pressemitteilung des EuGH, Urteil vom 01.04.2008, Az.: C-267/06)

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat in diesem Urteil entschieden, dass tarifliche Versorgungswerke Lebenspartner wie Ehepartner behandeln müssen. Lebenspartnern wird damit ein Recht auf Hinterbliebenenrente zugesprochen. Ob diese Entscheidung sich auch auf gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften im Ärztebereich übertragen lässt, ist indessen fraglich und bislang nicht entschieden.

Der Europäische Gerichtshof hatte mit einem Fall zu tun, bei welchem das Versorgungswerk der deutschen Bühnen Hinterbliebenenleistungen für einen gleichgeschlechtlichen Partner ablehnte. Sofern mit der Lebensgemeinschaft eine Bindung eingegangen wird, die mit der Ehe vergleichbar ist, liegt nach Auffassung des EuGH eine Ungleichbehandlung und unzulässige Diskriminierung vor. Der EuGH stützt sich auf die Europa-Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die anwendbar sei, da sich die Leistungen des Versorgungswerks der deutschen Bühnen aus dem Arbeitsverhältnis der Mitglieder ergäben. Die Argumentation war daher auch auf die betriebliche Altersversorgung anwendbar.

Eine Übertragbarkeit auch auf staatliche Renten bzw. berufsständische Versorgungswerke ist damit nicht gesagt und bleibt von den deutschen Gerichten bislang unbestätigt. Ob es auch insoweit irgendwann zu einer Angleichung kommt, bleibt weiter abzuwarten.

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