Religiöse Symbole im Gerichtssaal – Entscheidung des VG Darmstadt zur Neutralitätspflicht
von Lieb Rechtsanwälte
Urt. d. VG Darmstadt v. 30.10.2025, AZ. 1 K 2792/24.DA
Ein Beitrag von RAin Selin Inan
Am 30. Oktober 2025 entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt (1 K 2792/24.DA), dass eine Bewerberin für den Richter- bzw. Staatsanwaltsdienst abzulehnen ist, wenn sie ihr Kopftuch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten nicht ablegen möchte. Das Gericht wies ihre Klage gegen die Ablehnung des Hessischen Justizministeriums zurück.
In der Entscheidung heißt es, die Beurteilung beruhe auf dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates. Die Kammer folgt der Auffassung, dass das sichtbare Tragen eines religiös konnotierten Kleidungsstücks im Richteramt oder bei der Staatsanwaltschaft während mündlicher Verhandlungen bei Verfahrensbeteiligten den Eindruck einer Beeinträchtigung staatlicher Neutralität erwecken könnte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dadurch auch die sog. negative Religionsfreiheit der Beteiligten betroffen sei.
Die Entscheidung nimmt damit an, dass ein Bewerber als ungeeignet für Richtertätigkeit gilt, wenn er nicht bereit ist, im nötigen Umfang das Erscheinungsbild im Gerichtssaal an die Neutralitätserwartungen des Dienstes anzupassen. Es wird betont, dass dieser Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin mit dem Grundgesetz vereinbar sei, da kollidierende Grundsätze der Neutralität und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege im Wege stünden.
Das Urteil ist in dieser Form erstmals auf das Richteramt und die Staatsanwaltschaft angewandt worden. Bisherige Entscheidungen zum Kopftuch im öffentlichen Dienst betrafen vor allem Lehrpersonen oder Referendarinnen, etwa eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020.
Einordnung und Bewertung
Die Entscheidung des VG Darmstadt steht in einer langen Linie von Urteilen zur Frage, welche sichtbaren religiösen Zeichen im öffentlichen Dienst zulässig sind. Aus juristischer Sicht ist nachvollziehbar, dass Neutralitätserwägungen im Beamtenstatusrecht eine Rolle spielen, gerade dort, wo der Staat hoheitlich handelt.
Gleichzeitig wirft die Entscheidung Fragen zur Konsistenz der Neutralität auf: In vielen Behörden, Gerichten und öffentlichen Räumen hängen weiterhin Kreuze an den Wänden, die – jedenfalls in Bayern – regelmäßig mit kultureller Tradition und regionaler Identität begründet werden. Wenn staatliche Neutralität davon geprägt sein soll, religiöse Zeichen aus dem gerichtlichen Alltag zu verbannen, erscheint es widersprüchlich, dass
andere religiöse Symbole sichtbar und institutionell verankert bleiben. Diese Diskrepanz lässt sich nicht einfach mit der Funktion des jeweiligen Dienstortes erklären, sondern berührt grundsätzliche Fragen zur Einheitlichkeit des Neutralitätsbegriffs.
Zwar ist es begründbar, dass das Gericht zwischen verschiedenen religiösen Zeichen differenziert und dabei auf deren Sichtbarkeit und Abnehmbarkeit abstellt. So wird etwa argumentiert, dass eine Kreuzkette unter der Kleidung keine relevante Außenwirkung entfalte und daher neutralitätsrechtlich unproblematisch sei. Ebenso wird darauf verwiesen, dass eine Kippa ohne Weiteres abgenommen werden könne und daher kein dauerhaftes Bekenntnis im Amt darstelle. Gerade diese Differenzierung führt je-doch zu einem problematischen Ergebnis: Das Neutralitätsgebot trifft faktisch nur eine sehr spezifische Gruppe, nämlich muslimische Frauen, die aus religiöser Überzeugung ein Kopftuch tragen und dieses nicht situationsabhängig ablegen können, ohne ihr eigenes religiöses Selbstverständnis zu verletzen. Während andere religiöse Symbole entweder verborgen oder problemlos abgelegt werden können, bleibt das Kopftuch als einziges sichtbares Zeichen übrig, das sich der geforderten Neutralität entzieht.
Damit wird Neutralität nicht als allgemeiner, gleichmäßig wirkender Maßstab angewandt, sondern an die jeweilige Zumutbarkeit für den einzelnen Gläubigen gekoppelt. Wer das religiöses Symbol verstecken oder kurzfristig ablegen kann, gilt als neutral genug. Wer dies nicht kann, wird von vornherein ausgeschlossen. In der Konsequenz handelt es sich weniger um ein religionsübergreifendes Neutralitätsgebot als um eine strukturelle Benachteiligung bestimmter religiöser Praxisformen. Dies soll zwar rechtlich zu-lässig sein, wirkt im Ergebnis jedoch nicht vollständig zu Ende gedacht.
Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest fragwürdig, das Verbot allein mit Neutralität zu begründen. Wenn der Staat bestimmte religiöse Zeichen duldet, weil sie kulturell eingebettet, leicht verdeckbar oder ohne Gewissenskonflikt ablegbar sind, dann wäre es ehrlicher, diese Entscheidung auch als wertende Abwägung zu benennen – und nicht als zwingende Folge eines strikt verstandenen Neutralitätsgebots.
Fazit
Insgesamt betrachtet wirkt das Urteil daher in Teilen inkonsequent, da es eine strenge Neutralitätspflicht aufstellt, ohne gleichzeitig die praktischen Umgangsformen des Staates mit religiösen Symbolen grundsätzlich zu hinterfragen. Wenn Neutralität als Argument ins Feld geführt wird, müsste sie durchgängig und gleichmäßig gelten – sonst droht sie selbst zum Vorwand zu werden, um bestimmte Erscheinungsformen auszuschließen, während andere akzeptiert bleiben.