Relevanz des Prüfvermerks vor Erhebung der Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Im eröffneten Insolvenzverfahren können vor Eröffnung entstandene Forderungen gegen den Schuldner nur noch im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle verfolgt werden. Wenn die Feststellung nicht erfolgt, bleibt die Klageerhebung auf Feststellung zur Tabelle. Vor dieser muss der Wortlaut des Prüfvermerks beachtet werden, um die zu vermeiden, dass man als ohnehin geschädigter Gläubiger noch die Kosten des Klageverfahrens tragen muss.

Das OLG Celle hat die Verurteilung des Klägers zur Kostentragung in einem Feststellungsverfahren mit Beschluss vom 13.02.2025 (AZ: 7 W 2/25) gem. § 93 ZPO bestätigt. Danach fallen die Prozesskosten nach einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten der Klagepartei zur Last, sofern der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger von einer Leasinggeberin abgetretene Gewährleistungsansprüche gegen die insolvente Verkäuferin (Minderung) zur Insolvenztabelle angemeldet. Als Nachweis für die Forderung fügte er lediglich ein Forderungsschreiben an die Schuldnerin bei. Der beklagte Insolvenzverwalter nahm die Forderung in die Tabelle auf, der Prüfvermerk lautete: „Forderung durch den Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten, weil Nachweise (u. a. Vertragsunterlagen) fehlen.“

Angesichts des Bestreitens erhob der Gläubiger Feststellungsklage und fügte der Klage eine Abschrift des Leasingvertrages bei. Daraufhin erkannte der beklagte Insolvenzverwalter die Klage unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Der Insolvenzverwalter wurde im Wege des Anerkenntnisurteils verurteilt; die Kosten des Rechtsstreits wurden dem klagenden Gläubiger auferlegt. Das LG entschied, dass der Insolvenzverwalter angesichts der fehlenden Unterlagen keine Möglichkeit gehabt habe, die Begründetheit der Forderung zu prüfen. Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg. Der Insolvenzverwalter habe, so das OLG, mit dem Prüfvermerk „vorläufig“ deutlich gemacht, dass die Forderung nur deshalb bestritten werde, weil er sich noch nicht abschließend dazu erklären könne. In einem solchen Fall sei dem Gläubiger bekannt, dass eine Feststellung der Forderung zur Tabelle noch ohne gerichtliche Hilfe möglich sei. Es sei für ihn zumutbar, zunächst Kontakt zum Insolvenzverwalter aufnehmen und eine außergerichtliche Klärung zu versuchen. Erst wenn diese endgültig scheitere, sei Anlass zur Klageerhebung gegeben.

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