Reiserücktrittsversicherung

von Lieb Rechtsanwälte

Urlaubszeit ist Reisezeit. Wenn der Urlaub, der oft schon lange im Voraus gebucht und bezahlt wurde, endlich vor der Tür steht, soll dem Reiseantritt nichts entgegen stehen. Neben der Vorfreude auf die Reise, besteht immer das Risiko, diese wegen einer unerwarteten Krankheit, plötzlicher Arbeitslosigkeit, Tod eines Angehörigen oder aus anderen Gründen nicht antreten zu können.

Ein Rücktritt vom Reisevertrag ist vor dem Reisebeginn grundsätzlich immer möglich, ohne dass dies extra begründet werden muss.

Ein Reiserücktritt ist jedoch üblicherweise mit Kosten (Stornogebühren) verbunden. Die Höhe legt der Reiseveranstalter in den allgemeinen Geschäftsbedingungen fest und richtet sich im Allgemeinen nach dem Zeitpunkt der Stornierung. Je kurzfristiger der Reiserücktritt erklärt wird, umso weniger erhält man vom vorab bezahlten Reisepreis zurück.

Das Risiko, auf den Reisekosten im Rücktrittsfall sitzen zu bleiben kann im Einzelfall über eine Reiserücktrittsversicherung abgesichert werden, die grundsätzlich die Stornogebühren erstattet, wenn der Versicherte durch bestimmte Ereignisse wie Unfall, Krankheit oder Tod von einer Reise zurücktreten muss.

Das Amtsgericht München (Urteil v. 20.08.2015, Az.: 233 C 26770/14) hat sich mit dem Fall einer Reisestornierung nach dem Tod des Ehemanns befasst.

Das Ehepaar hatte im Dezember eine gemeinsame Reise für den kommenden Juni zum Preis von knapp 6000 Euro gebucht. Im April wurde eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Als der Ehemann verstarb, entschied sich die Witwe einige Wochen später, die Reise zu stornieren. Anschließend verlangte der Reiseveranstalter von der Witwe etwa die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung. Die Witwe wollte die Reiserücktrittversicherung in Anspruch nehmen, die sich jedoch weigerte, zu zahlen.

Das Amtsgericht München gab der Versicherung Recht und entschied, dass die abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung in diesem Fall die Stornogebühren der verwitweten Ehefrau nicht ersetzen musste, weil diese den Tod des Mannes nicht rechtzeitig gemeldet hatte und die Reise erst einige Wochen später stornierte.

Praxistipp:

Mit jeder abgeschlossenen Rücktrittsversicherung gibt es auch Versicherungsbedingungen, die genau regeln, welche Rücktrittsfälle versichert sind, wann ein solcher Rückrittsfall vorliegt und welche Pflichten der Versicherte im Versicherungsfall zu beachten hat. Hierunter fällt, den Versicherungsfall sofort der Versicherung zu melden. Wird diese Meldepflicht verletzt, indem der Versicherte den Versicherungsfall erst viel später meldet, kann die Versicherung sich auf Leistungsfreiheit berufen.

Im vorliegenden Fall hätte die Witwe nach den Versicherungsbedingungen ihrer Reiserücktrittsversicherung den Tod ihres Mannes sofort der Versicherung melden und auch die Reise sofort stornieren müssen. Das Gericht wertete es als negativ, dass die Ehefrau dies erst einige Wochen nach dem Tod ihres Ehemannes getan hatte. Die Versicherung wurde damit von ihrer Leistungspflicht frei.

Das Amtsgericht München wies auch darauf hin, dass die schwere Trauer der Ehefrau auch nicht als unerwartete Krankheit im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen zu werten war. Versicherungsrechtlich ist eine Krankheit ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der eine Heilbehandlung erfordert. Die Trauer der Ehefrau sah das Gericht nicht als regelwidrig, sondern als normale Folge des Todes ihres Mannes an.

Treten Umstände ein, die einen Reiseantritt gefährden oder ausschließen, sollte man keine Zeit verlieren, sondern sich umgehend über die Reiserücktrittsgründe und seine Pflichten informieren, damit die Reiserücktrittsversicherung die Stornogebühren auch tatsächlich übernimmt. 

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