Rechtlich unzulässig: Versteigerung ärztlicher Leistungen, vorherige Festpreisabsprachen

von Lieb Rechtsanwälte

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2008 (Az. 1 BvR 1886/06) ist die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen über das Internet nicht berufswidrig. Können angesichts der weiter fortschreitenden Liberalisierung der Werbevorschriften für freie Berufe mithin auch ärztliche Behandlungen versteigert werden? Denkbar wäre die Versteigerung von Selbstzahlerleistungen. Kassenleistungen scheiden von vornherein aus, da sie in der Regel nicht mit dem Patienten abgerechnet werden.

Nach § 5 Abs. 2 der GOÄ müssen Ärzte je nach Schwierigkeit der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung das Honorar individuell im Einzelfall bestimmen. Hieraus folgt die Unzulässigkeit der Festlegung von Festpreisen vor der Behandlung. Für die Honorarhöhe kommt es entscheidend auf den Behandlungsverlauf an. Damit verstößt die Versteigerung ärztlicher Behandlung zu vorher vereinbarten Festpreisen grundsätzlich gegen die GOÄ.

Der Versteigerung ärztlicher Leistungen steht auch das unkontrollierbare Haftungsrisiko entgegen. So ist beispielsweise denkbar, dass die versteigerte Behandlung kontraindiziert ist. Würde die Behandlung gleichwohl ausgeführt werden, läge eine rechtswidrige Körperverletzung vor. Bei einer solchen Fallkonstellation kann kein Anspruch auf die ersteigerte Behandlung bestehen.

Die Versteigerung einer Arztbehandlung im Internet stellt sich als irreführende Werbung nach dem Wettbewerbsrecht dar. Bei ihr wird der Eindruck erweckt, dass der Ersteigerer in jedem Fall einen Anspruch auf die ersteigerte Behandlung besitzt. Die Versteigerung wird auch nicht durch den aufklärenden Hinweis, dass der Höchstbietende keinen automatischen Rechtsanspruch auf die ersteigerte Behandlung erwirbt, zulässig. Hinzu kommt, dass der Patient durch den niedrigen Startpreis unsachlich beeinflusst wird. Er sieht sich einem potenziellen Ersteigerungszwang ausgesetzt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Behandlung medizinisch notwendig ist oder nicht.

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