Recht auf Urhebernennung – Abmahnung wegen Fotolia Stockfotos

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Sarah Op den Camp, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Vorschrift des § 13 UrhG gibt jedem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem vom ihm geschaffenen Werk und soll gewährleisten, dass der Name des Urhebers genannt wird. So sind beispielsweise von Fotografen gefertigte Fotos stets mit der Urheberbezeichnung zu versehen. Nur wenn der Urheber ausdrücklich auf sein Recht zur Namensnennung verzichtet hat, ist eine solche nicht erforderlich. Dem Urheber stehen dann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.

Oftmals kommt jedoch kein direkter Kontakt zwischen Urheber und Fotograf zustande, z.B. weil der Kunde Fotos über eine Stockfoto Plattform wie z.B. Fotolia erwirbt.

In einem Rechtsstreit vor dem OLG Frankfurt am Main hat ein Fotograf mit dem Portal Fotolia einen Vertrag geschlossen und dem Portal dabei eine Lizenz zur Nutzung seiner Fotos sowie das Recht, Unterlizenzen an die Nutzer des Portals zu erteilen, eingeräumt. Eine Fotolia-Nutzerin hatte seine Bilder auf ihrer Webseite verwendet, ohne ihn als Urheber zu nennen. Der Fotograf verklagte die Kundin daraufhin und verlangte Unterlassung, das Bild ohne Urheberbenennung zu nutzen sowie Schadensersatz.

Vor dem OLG blieb die Klage des Fotografen ohne Erfolg. Der Fotograf habe nach Ansicht des Gerichts wirksam auf das Recht zur Urhebernennung im Rahmen des Vertrags mit Fotolia verzichtet. Laut AGB des Portals stehe es den Nutzern frei, ob sie den Urheber der Fotos nennen oder nicht.

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.09.2022, Az. 11 U 95/21

Fazit:
Sowohl als Urheber, wie auch als Nutzer von Stock Fotos aus dem Internet lohnt sich ein näherer Blick in die AGB. Nicht immer steht es den Kunden frei, den Urheber zu nennen, sodass sich aus einer Nichtnennung teure Abmahnungen ergeben können. Auch Fotografen sollten vor dem Vertrieb ihrer Werke über Drittanbieter genau prüfen, in welchem Umfang sie damit ihre Rechte abgeben.

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