Rabattbegünstigte Arzneimittel

von Lieb Rechtsanwälte

Wie verhält sich der Apotheker, wenn ein Patient statt des rabattbegünstigten Arzneimittels das tatsächlich verordnete Arzneimittel haben möchte, obwohl der Arzt das Aut-idem-Feld nicht angekreuzt hat? Ist eine Aufzahlung des Differenzbetrages zulässig?

Patienten lehnen häufig die Ersetzung ihres gewohnten Arzneimittels durch ein rabattbegünstigtes Arzneimittel ab. Sie bieten dem Apotheker an, die Preisdifferenz zu dem rabattbegünstigten Arzneimittel zuzuzahlen. Die gewünschte Vorgehensweise ist rechtlich unzulässig. Das Gesundheitsrecht sieht keine Möglichkeit eines derartigen Austauschs vor. Sofern der Arzt nicht bereit ist, das Aut-idem-Feld anzukreuzen, besteht nur die Möglichkeit, entweder das rabattbegünstigte Arzneimittel zu nehmen oder sich das tatsächlich gewünschte Arzneimittel auf Privatrezept verordnen zu lassen. Im letzteren Fall muss der Patient die Arzneimittelkosten vollständig tragen. Ein Austausch durch ein rabattbegünstigtes Arzneimittel kann nur durch den Arzt durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes vermieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass medizinisch relevante Unterschiede zwischen beiden Arzneimitteln im Einzelfall vorliegen.

Dem Apotheker ist es versagt, das rabattbegünstigte Arzneimittel gegenüber der Kasse abzurechnen und das verschriebene Arzneimittel gegen Zuzahlung des Differenzbetrages an den Patienten abzugeben. Hier läge insoweit ein Betrug gegenüber der Krankenkasse und dem pharmazeutischen Unternehmer vor.

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