Rückzahlung von Corona-Soforthilfen
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Selin Inan
Auch Jahre nach der Corona-Pandemie sehen sich zahlreiche Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige mit Rückforderungen von Corona-Soforthilfen konfrontiert. Diese betreffen häufig erhebliche Beträge und stellen viele Betroffene vor wirtschaftliche Herausforderungen.
Die rechtliche Bewertung solcher Rückforderungen ist komplex und weiterhin Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen. Erste Verwaltungsgerichte haben Rückforderungsbescheide bereits aufgehoben. Gleichzeitig zeigt sich jedoch, dass eine pauschale Beurteilung nicht möglich ist und damit eine Einzelfallbewertung unentbehrlich macht.
Hintergrund
Die Corona-Soforthilfen wurden im Frühjahr 2020 als kurzfristiges Unterstützungsprogramm für Unternehmen und Selbständige eingeführt, um pandemiebedingte Liquiditätsengpässe abzufedern. Angesichts der außergewöhnlichen wirtschaftlichen Lage erfolgte die Bewilligung vielfach innerhalb kürzester Zeit und auf Grundlage der Angaben der Antragsteller. Zahlreiche Bewilligungsbescheide standen dabei ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung. Die zuständigen Behörden behielten sich vor, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Förderung nachträglich zu kontrollieren und gegebenenfalls zu viel gezahlte Fördermittel zurückzufordern.
Im Zuge dieser nachträglichen Prüfungen wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche Schlussabrechnungen und Rückforderungsverfahren eingeleitet. Gleichzeitig wurden Förderbedingungen und Berechnungsmethoden während und nach der Pandemie teilweise näher konkretisiert oder unterschiedlich ausgelegt. Gerade diese Entwicklungen führen bis heute zu rechtlichen Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit von Rückforderungen und die Reichweite des Vertrauensschutzes der Förderempfänger.
Aktuelle Rechtsprechung
Die aktuelle Rechtsprechung macht in mehreren Entscheidungen deutlich, dass Rückforderungen nicht ohne Weiteres durchsetzbar sind.
So hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im März 2023 mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Ergebnis bestätigt (OVG Münster v. 17.03.2023 4 A 1986/22). Gegenstand der Verfahren waren Rückforderungsbescheide des Landes Nordrhein-Westfalen, die auf Grundlage nachträglich konkretisierter Berechnungsmethoden ergangen waren. Hierbei hat das OVG Münster den Vertrauensschutz der Empfänger gleichzeitig anerkannt – aber auch begrenzt.
Das Gericht stellte klar, dass bei der Beurteilung der Rückforderung die ursprünglichen Bewilligungsbescheide maßgeblich sind. Die Soforthilfen waren zur Kompensation und Abmilderung pandemiebedingter wirtschaftlicher Engpässe bewilligt worden. Antragsteller durften grundsätzlich darauf vertrauen, dass die gewährten Mittel entsprechend dieser Zweckbestimmung eingesetzt werden konnten. Maßgeblich sei insoweit, wie ein verständiger Empfänger die Bewilligungsbescheide verstehen durfte. Gleichzeitig erkennt das OVG den Vertrauensschutz nicht grenzenlos an. Nach Auffassung des Gerichts stand die Bewilligung der Soforthilfe angesichts der damals noch nicht absehbaren Entwicklung der Pandemie von Beginn an erkennbar unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung. Das Land Nordrhein-Westfalen bleibt daher grundsätzlich berechtigt, die endgültige Förderhöhe durch sog. Schlussbescheide festzusetzen und gegebenenfalls überzahlte Beträge zurückzufordern. Vertrauensschutz besteht nach der Entscheidung insbesondere für solche Mittel, die während des Bewilligungszeitraums berechtigterweise zur Bewältigung pandemiebedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen eingesetzt wurden. Die Entscheidung bedeutet daher nicht, dass Rückforderungen generell unzulässig wären. Vielmehr kommt es auch nach Auffassung des OVG maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls sowie den Inhalt der jeweiligen Bewilligungsbescheide an.
Auch das Verwaltungsgericht Hamburg hob mit Urteil vom 28. April 2023 (Az. 16 K 5209/21) Rückforderungsbescheide auf. Das Gericht stellte ebenfalls auf die Zweckbestimmung der Bewilligungsbescheide ab und betonte, dass bei der rechtlichen Bewertung von Rückforderungen stets der objektive Empfängerhorizont zugrunde zu legen ist.
Die Entscheidungen zeigen, dass Rückforderungen nicht schematisch erfolgen dürfen und eine sorgfältige rechtliche Prüfung im Einzelfall erforderlich ist.
Einzelfallüberprüfung
Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen sollten nicht ungeprüft hingenommen werden. In der Praxis kommt es maßgeblich auf die konkrete Ausgestaltung des Bescheids an. Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung des Bescheids kann es im Einzelfall sinnvoll sein, frühzeitig mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen, etwa um Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen, sofern eine sofortige Zahlung wirtschaftlich nicht möglich ist.
Handlungsmöglichkeiten für Betroffene
Nach Erhalt eines Rückforderungsbescheids bestehen verschiedene rechtliche und tatsächliche Handlungsoptionen. Entscheidend ist insbesondere die Einhaltung der Fristen, da Bescheide andernfalls bestandskräftig werden.
In der Regel kommt je nach Bundesland ein Widerspruchsverfahren oder unmittelbar eine Klage in Betracht. Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Parallel dazu sollte geprüft werden, ob eine strukturierte Dokumentation der damaligen wirtschaftlichen Situation, insbesondere zu Umsatzrückgängen und Liquiditätsengpässen, vorliegt. Diese Unterlagen sind häufig entscheidend für die rechtliche Bewertung der Fördervoraussetzungen.
Fazit
Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen ist rechtlich komplex und durch eine uneinheitliche Verwaltungspraxis sowie eine sich entwickelnde Rechtsprechung geprägt. Die bisherigen Entscheidungen zeigen, dass Rückforderungsbescheide nicht pauschal hinzunehmen sind. Gleichzeitig hängt die rechtliche Bewertung maßgeblich vom Einzelfall ab.
Vor diesem Hintergrund ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung regelmäßig empfehlenswert, um Fristen zu wahren und die Erfolgsaussichten möglicher Rechtsmittel realistisch einschätzen zu können.