Rückforderung von Corona-Hilfen
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Stefan Runstuk
Der Staat fordert in einem relativ großen Umfang Corona-Hilfen zurück. Voraussetzung für eine solche Rückforderung muss keine Änderung der Umstände sein, die der Corona-Hilfe zugrunde lagen. Es kommt auch vor, dass die Corona-Hilfe zurückgefordert wird, obwohl sich der Sachverhalt nicht geändert hat. Nach derzeitigem Stand bestätigen die Verwaltungsgerichte die Entscheidung der Behörde auch in diesen Fällen.
Zunächst wird man sagen müssen, dass aufgrund der Vielzahl der Förderprogramme und wegen der Gestaltung im Einzelfall jeder Fall im Einzelnen und gesondert zu prüfen ist.
Ein uns vorliegender Fall betrifft die Überbrückungshilfe III. In diesem Fall wurde nach der notwendigen Prüfung durch die Steuerberatungskanzlei die Corona-Hilfe gewährt. Der eingetretene Umsatzeinbruch war aufgrund der vorliegenden Zahlen nachvollziehbar. Im Förderzeitraum sank der Umsatz teilweise über die Grenze von 30 % ab und erholte sich anschließend wieder.
Allerdings hat die in Bayern für die Corona-Hilfe zuständige IHK für München und Oberbayern angekündigt, die Corona-Hilfe zurückzufordern. In ähnlich gelagerten Fällen wurde dies damit begründet, dass nur noch Umsatzeinbrüche, die eine unmittelbare Folge der Corona-Krise sind, gefördert werden, nicht jedoch Umsatzeinbrüche, die mittelbare Folge der Corona-Krise sind. Diese Entscheidung der Behörde wird von den Verwaltungsgerichten 1. Instanz gebilligt.
Wie kann das sein?
Nun, in dem vorliegenden Fall ist es so, dass der Bewilligungsbescheid unter dem Vorbehalt der Schlussrechnung und des Schlussbescheides steht. Die Corona-Hilfe wurde somit noch nicht endgültig gewährt.
Warum kann die Behörde nun plötzlich einen anderen Maßstab anlegen?
Der Grund liegt letztlich im Förderrecht. Selbst wenn Förderrichtlinien festgelegt sind, wie dies bei der Überbrückungshilfe III der Fall war, gewähren diese Förderrichtlinien keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Die Behörde ist daher nicht daran gehindert, die Voraussetzungen für die Förderung nun im Rahmen des Erlasses des Schlussbescheides neu zu definieren. Auch dies wird von den Verwaltungsgerichten 1. Instanz gehalten.
Und was ist mit dem Vertrauensschutz?
Je nach Gestaltung kann es sein, dass kein Vertrauensschutz besteht. Das gilt insbesondere dann, wenn der Bewilligungsbescheid unter dem Vorbehalt der Schlussrechnung und des Schlussbescheides steht. In diesem Fall muss der Bewilligungsbescheid nicht aufgehoben, insbesondere nicht widerrufen werden, so dass es auch keinen Vertrauensschutz gibt.
Natürlich bleibt abzuwarten, was die weiteren Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheiden. Zudem ist aufgrund der Vielzahl von Förderprogrammen und der Vielzahl von Gestaltungen natürlich jeder Einzelfall gesondert zu bewerten. Es kann aber gut sein, dass diese Rückforderung rechtens ist.