Qualitätsbezogene Zusatzvolumen (QZV)

von Lieb Rechtsanwälte

Mit Wirkung ab 1. Juli 2010 werden die bisherigen freien Leistungen in die neuen Qualitätsbezogenen Zusatzvolumen (QZV) übergeführt. Den QZV gehören des weiteren an RLV-Leistungen, die nur von einem Teil der Ärzte einer Art Gruppe erbracht werden (z. B. Bronchoskopie), sowie Leistungen, die bislang über RLV‑Fallwertzuschläge vergütet wurden (z. B. Psychosomatik bei Hausärzten, Teilradiologie bei Fachärzten). Zur Berechnung der RLV und der QZV erhält jede Arztgruppe ihr eigenes Honorarvolumen. Mengenausweitungen spezialisierter Leistungen können nun nicht mehr zu Lasten unbeteiligter Arztgruppen gehen. Anspruch auf ein QZV hat ein Arzt dann, wenn er im Vorjahresquartal mindestens einmal eine Leistung aus dem QZV abgerechnet hat. Eine weitere Voraussetzung kann sein, dass eine Genehmigung seitens der KV besteht, etwa bei der Psychosomatik oder für Sonografie. Die Berechnung eines QZV erfolgt entweder je RLV-Fall eines Arztes, je Leistungsfall (also z. B. je Sono-Leistung aus dem Vorjahresquartal) oder das Volumen wird je Arzt aufgeteilt.

Ab Juli 2010 ändert sich auch der Weg des „begrenzten“ Geldes.

  • Das für die RLV und QZV einer Arztgruppe zur Verteilung verfügbare Geld (Verteilungsvolumen) berechnet sich aus deren anerkanntem Leistungsbedarf 2008, geteilt durch den Bedarf 2008 des Versorgungsbereichs, multipliziert mit seinem RLV‑Verteilungsvolumen. Das ist das für den Bereich zur Verfügung stehende Geld abzüglich bestimmter Rückstellungen, wie Kostenpauschalen und Zuschläge für ärztliche Kooperationen.
  • Das Verteilungsvolumen wird in zwei Vergütungsbereiche unterteilt: Für die RLV und die QZV. Der RLV-Bereich entsteht durch Division des RLV-Leistungsbedarfs der Arztgruppe durch deren Gesamtleistungsbedarf, multipliziert mit dem Verteilungsvolumen. Das für die QZV der Gruppe verfügbare Geld berechnet sich durch Abzug des wie oben ermittelten RLV-Volumens vom Verteilungsvolumen der Arztgruppe.  
  • Die QZV einer Arztgruppe entstehen durch Division ihres Leistungsbedarfs 2008 für Leistungen, die in einem QZV vergütet werden, durch den Bedarf aller ihrer QZV-Leistungen, multipliziert mit ihrem Verteilungsvolumen.
  • Der QZV-Fallwert ergibt sich durch Division des QZV-Volumens der Gruppe durch die RLV-Fälle der QZV-berechtigten Ärzte. QZV eines Arztes = QZV-Fallzahl x QZV-Fallwert. Alternative: QZV-Fall pro Fall des Vorjahresquartals mit mindestens einer Leistung des jeweiligen QZV.

Hinweis:
Hausärzte können bis zu 25 QZV zugeteilt bekommen. Um sich ein QZV zu erhalten, müssen Ärzte darauf achten, die jeweilige Leistung auch weiterhin mindestens einmal je Quartal zu erbringen.

Quelle: Medical Tribune, Ausgabe vom 19.04.2010

Zurück