Qualifikation von Mietrückständen als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel
Der Vermieter einer Wohnung, der wegen erheblicher Mietrückstände fristlos gekündigt und den Mietern eine Räumungsfrist gesetzt hatte, erklärte sich auf Bitte seiner Mieter mit einer weiteren Räumungsfrist gegen Stellung einer Sicherheit einverstanden. Die Mieter boten eine gekündigte Lebensversicherung einer Mieterin als Sicherheit an und traten die Versicherungssumme mündlich ab. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Versicherung nicht existierte (LG Itzehoe, Versäumnisurteil vom 19.08.2025 – 9 S 57/24).
Der klagende Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen erheblicher Mietrückstände fristlos und setzte eine Räumungsfrist. Die beklagten Mieter wandten sich nicht gegen die Kündigung, baten aber um eine weitere Räumungsfrist. Auf Frage des Klägers, ob Sicherheiten vorhanden seien, wurde ihm eine gekündigte Lebensversicherung als Sicherheit angeboten und die Versicherungssumme mündlich abgetreten. Vereinbart war, dass das Geld gleich nach Eingang an den Kläger weitergeleitet werden sollte. Zusätzlich erhielt der Kläger eine Kopie des Kündigungsschreibens an die Versicherung.
Mangels Geldeingang forderte der Kläger mehrfach eine Kopie des Versicherungsscheins, allerdings erfolglos. Per Mail wurde er von den Beklagten informiert wie folgt:
„Können wir uns den Gang heute zur Bank sparen, da das Geld noch nicht, wie von mir zugesichert, auf meinem Konto ist (…)“. Ich habe Sie diesbezüglich angeflunckert, da ich Angst hatte, und gehofft hatte, dass ich die Summe, die ich von der Versicherung bekomme, vorher anderweitig organisiert bekomme (…).“
Auf Nachfrage des Klägers teilte ihm die Versicherung folgendes mit:
„Es besteht kein Vertrag für Frau A. Die angegebene Versicherungsnummer entspricht nicht der Form unserer Vertragsnummern.“
Die Beklagten zogen aus; der Mietrückstand hatte sich auf Grund der vermeintlichen Abtretung der Versicherungssumme und der damit verbundenen Verlängerung der Räumungsfrist um rund 5.000,00€ erhöht. Der Kläger beantragte neben der Verurteilung zur Zahlung die Feststellung, dass der seit Verlängerung der Räumungsfrist aufgelaufene Betrag zusätzlich als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gem. § 823 II BGB i.V. mit § 263 StGB (Betrug) zu qualifizieren sei.
Das AG hat den Feststellungsantrag abgewiesen; die Berufung des Klägers war erfolgreich.
Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass gemäß § 302 Nr.1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen seien. Die hiesige Forderung des Klägers aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stütze sich auf § 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB.
Die Beklagten hätten durch das Vorspiegeln einer zu keiner Zeit abgeschlossenen Lebensversicherung, um die streitgegenständlichen Räumlichkeiten weiterhin bewohnen zu können, einen Betrug gemäß § 263 StGB zu Lasten des Klägers begangen. Sie hätten dem Kläger die Existenz einer Lebensversicherung vorgespiegelt, die nicht existiere, und die darauf basierende Abtretung einer ebenfalls nicht existierenden Versicherungssumme. Damit hätten sie bei dem Kläger einen entsprechenden Irrtum erregt. Die Vermögensverfügung des Klägers liege darin, dass er seinen Räumungsanspruchs gegen die Beklagten nicht sofort, sondern verspätet geltend gemacht habe. Der durch die Vermögensverfügung erlittene Schaden des Klägers sei darin zu sehen, dass er den Beklagten die von Ihnen bezogenen Räumlichkeiten auch nach der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses weiterhin zur Verfügung gestellt habe, ohne seine Ansprüche auf Nutzungsentschädigung realisieren zu können. Eine stoffgleiche beabsichtigte Bereicherung der Beklagten liege in der fortwährenden Nutzung der Räumlichkeiten, ohne dass diese die geschuldete Gegenleistung hätten entrichten können.
Im Bezug auf den Vorsatz im Sinn von § 302 Nr.1 InsO genüge es allerdings nicht, dass sich der Vorsatz des Schuldners auf die Verletzung des Schutzgesetzes beziehe. Vielmehr müsse in diesem Fall die Schädigung des Gläubigers vom Vorsatz umfasst sein. Dies sei hier aber der Fall.
Vordergründig könne man argumentieren, der Kläger hätte einen Räumungsrechtsstreit führen müssen, sofern kein freiwilliger Auszug erfolgt wäre und dieser hätte über das Datum des tatsächlichen Auszugs hinaus gedauert. Allerdings verhalte sich ein Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht herausgebe, rechtswidrig.
Dem Antrag auf Feststellung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung wurde dementsprechend stattgegeben.