Psychiatrischer Wahlarzt: Persönliche Leistungserbringung

von Lieb Rechtsanwälte

Zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Wahlarztvertrag ist es erforderlich, dass der Chefarzt durch sein eigenes Tätigwerden der wahlärztlichen Behandlung sein persönliches Gepräge gibt. Dadurch, dass der Chefarzt einer psychiatrischen Klinik in täglichen Teamsitzungen die Behandlung supervidiert, werden die eigenverantwortlich durch Dritte durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht zu eigenen Leistungen des Chefarztes.

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.12.2011 – 5 U 183/11 (GesR 115/2012)

In dem Streitfall hatte der ärztliche Direktor im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung nicht alle Leistungen höchstpersönlich erbracht. Er beschränkte sich darauf, den Patienten viermal in der Woche in der Gruppe zu behandeln und täglich mit den Mitarbeitern bezüglich des Patienten auch eine Sitzung durchzuführen. Er stellte privatärztliche Wahlleistungsabrechnungen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg sah dies anders. Es reiche nicht aus, dass der ärztliche Direktor in täglichen Teamsitzungen die Behandlung supervidiert und die Gruppen und Einzelbehandlungen fachlich begleite. Dadurch würden die eigenverantwortlich durch Dritte durchgeführten Behandlungsmaßnahmen noch nicht zu eigenen Leistungen des ärztlichen Direktors, zumal diese Oberaufsicht unabhängig von einer Wahlleistungsvereinbarung ohnehin dem Chefarzt obliege.

Hinweis:

Das OLG Hamm hatte mit Urteil vom 26.04.1995 – 3 U 97/94 -, NJW 1995, 2420, die Ansicht vertreten, dass der Chefarzt bei einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen teilstationären Behandlung seine bestehende persönliche Leistungsverpflichtung bereits dann erfülle, wenn er das Therapieprogramm entwickle oder vor Behandlungsbeginn persönlich überprüfe, den Verlauf der Behandlung engmaschig überwache und die Behandlung möglicherweise jederzeit beeinflussen könne. Diese Entscheidung dürfte nach heutiger Rechtslage auch im Hinblick auf § 17 Abs. 1 Satz 2 Krankenhausentgeltgesetz nicht mehr haltbar sein.

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