Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar.

von Lieb Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 -1 BvL 21/12- erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in den §§ 13 a und 13b ErbStG angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten für verfassungswidrig. Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. §§ 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.

Hinweis:

Auch § 19 Abs. 1 ErbStG, der einheitliche Steuersätze für alle Vermögensarten regelt, ist von der Verfassungswidrigkeit mitumfasst, so dass die Erhebung der Erbschaftsteuer auch für den Übergang von Privatvermögen blockiert wäre.

Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Eine gesetzliche Neuregelung, so das Bundesverfassungsgericht, ist rückwirkend bis zum Tag der Urteilsverkündung möglich.  Insoweit besteht kein Vertrauensschutz für zukünftige Übertragungen mehr, zumindest dann nicht, wenn die Neuregelung einer exzessiven Ausnutzung der gleichheitswidrigen §§ 13a und 13b ErbStG die Anerkennung versagt.

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