Privatarzt hat Nothilfedienste zu leisten

von Lieb Rechtsanwälte

Die Pflicht zur Teilnahme am von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten ärztlichen Notfalldienst besteht auch für einen Privatarzt, der sich spezialisiert hat und häufig als Gutachter tätig ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2009, Az.: 12 A 3775/06).

In dem zu entscheidenden Fall war ein Facharzt für innere Medizin ausschließlich als Privatarzt tätig. Dennoch wurde er für den ärztlichen Notfalldienst herangezogen. Hiergegen wandte sich der Arzt.

Er hatte bei Gericht keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts ist auch ein Privatarzt verpflichtet, an der notfallärztlichen Versorgung teilzunehmen, weil es nicht nur Sache der zugelassenen oder ermächtigten Ärzte sei, den Notfalldienst aufrechtzuerhalten. Würden Privatärzte bei der Sicherstellung des Notfalldienstes außen vor bleiben, käme es zu einer nicht gewollten Besserstellung der Privatärzte gegenüber den Vertragsärzten. Eine solche Benachteiligung sei sachlich nicht zu rechtfertigen, weil alle Arztgruppen die Lasten der notfallärztlichen Versorgung tragen sollten.

Quelle: Newsletter der AG Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein 2009-10

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