Praktizieren der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)

von Lieb Rechtsanwälte

Wer Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin durchführt, ohne Arzt zu sein, bedarf einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (VG Trier, 5 K 221/10.TR).

Der Kläger ist in einer Arztpraxis tätig, die Behandlungen der Akupunktur, Akupressur, chinesische Puls- und Zungendiagnostik, TUINA-Massage und chinesische Reflexzonen-Therapie anbietet. Zuvor hatte er mehrere Jahre in einer TCM-Fachklinik gearbeitet, einen staatlich zugelassenen Lehrgang Akupunktur absolviert und verfügt über ein chinesisches Zertifikat für TUINA Massage. Ihm wurde die Ausübung dieser Tätigkeiten mit der Begründung untersagt, dass er über keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verfüge.

Hiergegen wandte sich der Kläger und argumentierte, dass er keine Heilpraktikererlaubnis benötige, weil er lediglich abhängige, weisungsgebundene Tätigkeiten ausübe. Die Anordnungsverantwortung bezüglich Diagnostik und Therapie liege ausschließlich beim Facharzt, der sich während der Behandlungen stets in Rufnähe aufhalte.

Dem wurde entgegen gehalten, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um die Ausübung von Heilkunde handele, die nicht auf Hilfskräfte übertragen werden dürfe, sondern vielmehr eine eigene medizinische Qualifikation erfordere. Dem stimmte das Verwaltungsgericht in Trier zu. Der gesamte Bereich der TCM sei - so das Gericht - der Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes zuzuordnen. Da sich die TCM als umfassende Gesamtbetrachtung gesundheitlicher Probleme verstehe, bestehe in ihrem gesamten Anwendungsbereich bei einer Ausführung durch nicht hinreichend sachkundige Personen eine potentielle Gesundheitsgefährdung alleine deshalb, weil möglicherweise eine erforderliche ärztliche Behandlung verzögert werde. Hinzu komme, dass es bei der TCM entscheidend auf den Wissensstand der unmittelbar handelnden Person ankomme, sodass die ausgeübten Tätigkeiten von vorneherein einer Ausführung durch Hilfspersonen ohne medizinische Qualifikation nicht zugänglich seien.

Gegen die Entscheidung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

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