Pflicht zur Kostenübernahme für nicht zugelassenes Arzneimittel
von Lieb Rechtsanwälte
Das Landessozialgericht Hessen hat nach einem am 05.03.2009 veröffentlichten Urteil (Landessozialgericht Hessen: Az. L 1 KR 51/05) entschieden, dass in bestimmten Fällen die Kosten für nicht zugelassene Medikamente von den gesetzlichen Krankenkassen zu übernehmen sind.
Voraussetzung für diese Kostentragungspflicht ist eine lebensbedrohliche Erkrankung, bei der es keine Alternative zu dem Mittel gibt und daher eine "notstandsähnliche Situation" gegeben ist.
Der Kläger leidet an einer HIV-Infektion im fortgeschrittenen Stadium. Die bei ihm durchgeführte Kombinationstherapie schlug an, verursachte jedoch eine massive Fettverteilungsstörung, die ihrerseits erhebliche Probleme verursachte. Das in Europa nicht zugelassene Medikament wirkte dagegen. Das Argument der Krankenkasse, die Wirkung sei nicht ausreichend belegt, ließen die Richter nicht gelten. Die Krankenkasse wurde zunächst zur vorläufigen Versorgung des Patienten verpflichtet. Der Zustand des Klägers besserte sich daraufhin.