Pflicht zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons ab 01.07.2022

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von Herrn Dipl. iur. Gernot Malecha

Nachdem die Bundesregierung bereits Mitte 2021 das Gesetz für faire Verbraucherverträge verkündet hat, macht sie nun auch hinsichtlich der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen Nägel mit Köpfen.

Ab dem 01. Juli 2022 ist jedes Unternehmen verpflichtet, bei Verbraucherverträgen, die Online abgeschlossen wurden, einen einfachen Weg zur Kündigung („Kündigungsbutton“) anzubieten. Der Zweck soll dabei sein, dass die, bisher oftmals schwierigen und umständlichen, Kündigungsprozesse bei Dauerschuldverhältnissen (Abonnements,…) unkompliziert mit einem Klick funktionieren sollen.

Maßgebliche Vorschrift dabei ist der neu geschaffene § 312k BGB. Zu beachten ist, dass nur B2C-Verträge von dieser Regelung betroffen sind.

Beim Vorliegen eines solchen Vertrages muss es möglich sein via Webseite ein Dauerschuldverhältnis zu kündigen. Der Unternehmer wird dabei verpflichtet, leicht zugänglich, unmittelbar und ständig verfügbar eine Kündigungsschaltfläche mit eindeutiger Formulierung („Vertrag hier kündigen“ o. Ä.) anzubieten.

Das im Gesetzeswortlaut verwendete Wort „Kündigungsschaltfläche“ impliziert, dass es sich nicht per se um einen „großen roten Knopf“ handeln muss. Vielmehr ist ein Link mit der entsprechenden eindeutigen Formulierung ausreichend. Dieser könnte, genauso wie bspw. Impressum und Datenschutzerklärung, am unteren Ende der Webseite angebracht werden.

Die Pflichten des Unternehmers enden jedoch nicht beim anbieten einer solchen Schaltfläche. Vielmehr erfordert § 312k II BGB weiterhin einen bestimmten Inhalt, welcher erscheint wenn man den Kündigungsbutton klickt. Unter Anderem muss es dem Verbraucher ermöglicht werden, Angaben über die Art der Kündigung, seiner Person, des zu kündigenden Vertrags, zum Kündigungszeitpunkt und zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn zu machen. Die Kündigung soll der Verbraucher dann mit einer – gut lesbaren und mit nichts anderen als den Wörtern „jetzt kündigen“ o. Ä. beschrifteten – Schaltfläche bestätigen können.

Nach dem Klick der zweiten erforderlichen „jetzt kündigen“ Schaltfläche muss der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung anzeigen und zum Download bereitstellen, welche die o.g. Informationen bestätigt.312k IV S.2 BGB enthält außerdem einen Vermutungstatbestand, wonach die Kündigung dem Unternehmer mit Betätigen der Bestätigungsschaltfläche zugeht, dies hat zur Folge, dass der Verbraucher im Streitfall nur noch den Klick auf den entsprechenden Button beweisen muss.

Für Unternehmer ist weiterhin § 312k VI BGB besonders relevant. Demnach kann, wenn ab 01.07.2022 kein solcher Button auf der Website implementiert ist, der Verbraucher einen Vertrag, welcher unter § 312k BGB fällt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Noch viel relevanter ist aber, dass es sich beim Nicht-anbieten eines solchen Buttons um einen Wettbewerbsverstoß handelt, welcher von Abmahnverbänden und Mitbewerbern abgemahnt werden kann.312k BGB wirkt außerdem nicht nur für ab dem 01.07.2022 geschlossene Verträge, sondern rückwirkend für alle Dauerschuldverhältnisse.

 

Fazit:
Der neu geschaffene § 312k BGB stärkt die Verbraucherrechte in Deutschland, birgt aber auch – gerade für kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung – die Gefahr, dass schnell hohe Abmahnsummen fällig werden können und Kunden verloren gehen. Schnelles Handeln ist dem entsprechend notwendig.

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