Pfändbarkeit der Energiepreispauschale
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel
Das AG Wolfratshausen hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Energiepreispauschale pfändbar ist und somit dem Insolvenzbeschlag unterliegt oder ob sich ein Schuldner auf Unpfändbarkeit berufen kann (Beschluss vom 20.10.2022 – IK 130/21).
Ein Schuldner hatte im eröffneten Insolvenzverfahren mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für September 2022 die Energiepreispauschale erhalten. Nachdem er vom Insolvenzverwalter aufgefordert worden war, den Nettobetrag aus der Energiepreispauschale auf das Insolvenzanderkonto auszuzahlen, da es sich um eine pfändbare Einnahme, die dem Insolvenzbeschlag unterliege, handele, beantragte der Schuldner die Freigabe des Betrags und berief sich auf Unpfändbarkeit und die Rechtslage bei Corona-Beihilfen.
Das AG Wolfratshausen nimmt in der Entscheidung Bezug auf einen Beschluss des AG Norderstedt vom 15.09.2022 (66 IN 90/19), das in einem gleich gelagerten Fall ausführte, dass eine Forderung nur dann pfändbar sei, wenn sie übertragbar sei (§ 851 I ZPO, § 399 BGB). Für den Fall der staatlichen Corona-Hilfen habe der BGH das Vorliegen der Voraussetzungen des § 399 BGB (Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung) angenommen. Die Corona-Hilfe sollte nicht laufenden Lebensunterhalt abdecken, sondern insbesondere Liquiditätsengpässe, die seit dem 01.03.2020 in Zusammenhang mit der Pandemie entstanden waren, überbrücken. Hiervon nicht erfasst waren wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Liquiditätsengpässe, die bereits vor dem 01.03.2020 existierten. Der Zahlungsempfänger war für die zweckentsprechende Verwendung verantwortlich und wäre zur Rückzahlung verpflichtet gewesen, wenn die Voraussetzungen der Bewilligung nicht vorgelegen hätten.
Entsprechende Regelungen existieren für die Energiepreispauschale jedoch nicht. Diese solle die allgemein gestiegenen Energie- und Lebenshaltungskosten abmildern, wobei eine konkrete Zweckbindung oder eine Regelung über die Möglichkeit einer Abtretung oder Verpfändung nicht geregelt sei. Im Ergebnis bliebe es dem Schuldner selbst überlassen, wofür er den Betrag verwende. Eine Kontrolle findet gerade nicht statt.
Damit sei eine Unpfändbarkeit mangels Zweckbindung ausgeschlossen. Eine Ausnahme käme lediglich in Betracht, wenn die Vollstreckung für den Schuldner eine unbillige Härte darstelle (§ 765a ZPO). Dies sei eine absolute Ausnahmeregelung; im entschiedenen Fall sei jedoch hiervon nicht auszugehen und vom Schuldner auch nicht dargelegt.