Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG), Erhalt bisheriger gesetzlicher Regelungen
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Dr. Klaus Lieb
Am 1.1.2024 ist das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft getreten. Es enthält eine komplette Neuregelung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Künftig wird ausdrücklich unterschieden zwischen der rechtsfähigen Gesellschaft, die nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, als solche Rechte erwerben, Vermögen haben und Verbindlichkeiten eingehen kann (Außengesellschaft) und der nichtrechtsfähigen Gesellschaft, welche den Gesellschaftern lediglich zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen soll und kein Vermögen hat.
Wesentliche Änderungen bei der GbR sind u. a.:
- §§ 723 I Nr. 1, 728 BGB n.F. (Ausscheiden und Abfindung)
- § 711 II BGB n.F. (Sondererbfolge bei Nachfolge)
- § 724 BGB n.F. (Wahlrecht des Erben bei Nachfolge)
- § 730 BGB n.F. (Norm für vereinbarte Auflösung bei Tod)
- § 740a I Nr. 3 BGB n.F. (Beendigung Innen-GbR durch Tod)
- § 725 Abs. 6 BGB n.F. (Unwirksamer Kündigungsausschluss.)
Art. 229 EG BGB, ergänzt durch Art 49 MoPeG (§61) eröffnet die bis 31.12.2024 beschränkte Möglichkeit, an der bisherigen Rechtslage festzuhalten:
„Die §§ 723 bis 728 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind mangels anderweitiger vertraglichen Vereinbarung anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31.12.2024 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund vorliegt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.“
Beispiel: Bei einer aus 3 Gesellschaftern bestehenden Außengesellschaft verstirbt der Gesellschafter A. Der alleinige Erbe des A fragt nach einer Abfindung. Nach altem Recht wird in diesem Fall die Gesellschaft aufgelöst und liquidiert, soweit nicht anders geregelt ist (§§727, 1922 BGB). Dem Erbe steht ein etwaiger Liquidationserlös anteilig zu. Nach dem MoPeG scheidet A mit dessen Tod aus. Der Erbe erhält die in den Nachlass fallende Abfindung (§§ 723 I Nr.1, 728 BGB n. F.)
Hinweis: Altverträge sollten, soweit nicht bereits geschehen, dem MoPeG angepasst werden. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.