Persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet für Kosten des Insolvenzverfahrens
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel
Im zu entscheidenden Fall wurde die Gesellschafterin eines Immobilienfonds, der die Rechtsform einer GbR hatte, von deren Insolvenzverwalter auf Zahlung der Kosten des Insolvenzverfahrens in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hatte die Klage als unbegründet abgewiesen, der BGH hingegen hielt den Anspruch auf Zahlung der Verfahrenskosten für begründet und hat das Verfahren an das OLG zurückverwiesen.
Der BGH hält die unbeschränkte persönliche Haftung lediglich für Verbindlichkeiten unbegründet, auf deren Entstehen der Gesellschafter keinen Einfluss habe und die im Gläubigerinteresse eingegangen worden seien. Dies seien, so der BGH, vom Insolvenzverwalter im Interesse der Gläubiger begründete Verbindlichkeiten. Anders seien die Kosten des Insolvenzverfahrens und die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters, § 54 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 2 InsO, zu behandeln. Diese Kosten seien mit der Verfahrenseröffnung bereits angelegt. Auch könnten die Gesellschafter selbst für ausreichende Kostendeckung sorgen, um die Insolvenz zu vermeiden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stelle sich als Verwirklichung des von der Gesellschaft auch im Interesse der Gesellschafter eingegangenen unternehmerischen Risikos dar.