Patientenverfügung: Formulierungen müssen ganz konkret sein

von Lieb Rechtsanwälte

In der Rechtspraxis wächst das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger, Vorsorge für den Fall der Fälle treffen zu müssen. Für den Privatbereich ist es dank brauchbarer Formulare in der Regel unproblematisch möglich, eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung in richtiger und geeigneter Form zu erteilen. Anders verhält es sich bei der Patientenverfügung.

Nach § 1901a Abs. 1 BGB liegt eine (qualifizierte) Patientenverfügung vor, wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegungen noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

Eine Patientenverfügung verlangt konkrete Entscheidungen des Betroffenen. Allgemeine Formulierungen, wie der Wunsch nach einem „würdevollen Sterben“ oder die Ablehnung „lebensverlängernder Maßnahmen“, sind nicht konkret genug. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16 – entschieden. Danach muss aus der Vollmacht deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und längerdauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. Die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.

Fazit:

Abrufbare Formulare sind unbrauchbar. Bei der Patientenverfügung kommt es entscheidend auf eine genaue Formulierung der Behandlungssituation und der dann gewünschten bzw. nicht gewünschten medizinischen Behandlung an. Ohne fachkundigen Rat ist es nur schwer möglich, die wirklich passgenaue Lösung für sich zu finden.

Dr. Klaus Lieb
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

 

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