Patientenakte vertraulich
von Lieb Rechtsanwälte
Der Arzt sollte sich auf diese Versicherung nicht verlassen.
1. Nach § 31 Versicherungsvertragsgesetz kann der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Dabei geht es nicht nur um Angaben des Versicherungsnehmers. So muss der Versicherungsnehmer den Versicherer in die Lage versetzen, Auskünfte bei behandelnden Ärzten einzuholen. Die Einholung personenbezogener Daten und die entsprechende Einwilligung des Versicherungsnehmers ist in § 213 Versicherungsvertragsgesetz geregelt. Danach ist die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer u. a. bei Ärzten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat. Die erforderliche Einwilligung kann auch vor Abgabe der Vertragserklärung (Abschluss des Versicherungsvertrages) erteilt werden. Der Versicherungsnehmer ist vor Erhebung der personenbezogenen Gesundheitsdaten bei einem Dritten (z. b. Arzt) zu unterrichten. Er kann der Erhebung widersprechen.
2. Der Arzt kann der Erklärung des Versicherers, es läge eine Schweigepflichtentbindung vor, nicht entnehmen, ob diese erteilt, und falls ja wirksam ist oder zwischenzeitlich ein Widerspruch vorliegt. Statt unreflektiert die Anfrage der Versicherung zu beantworten, sollte er wie folgt vorgehen:
1) Der Arzt holt die Einwilligung des Patienten ein.
Die Einwilligung muss sich auf die konkrete Anfrage der Versicherung beziehen. Weiter muss sich aus der Einwilligung ergeben, dass der Patient mit der Weitergabe der Daten an die Versicherung einverstanden ist oder nicht.
Oder
2)Der Arzt überlässt dem Patienten die Beantwortung oder Nichtbeantwortung der Anfrage der Versicherung. Hierbei übergibt er ihm die ärztliche Antwort. Das Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet den Arzt nicht zur persönlichen Beantwortung.
Antwortet der Arzt unreflektiert auf die Anfrage der Versicherung, ohne die Frage der Schweigepflichtentbindung geklärt zu haben, dürfte er gleichwohl strafrechtlich nicht belangt werden.