OLG Zweibrücken: Werbung mit Auszeichnung erfordert konkrete Fundstelle

von Lieb Rechtsanwälte

Regelmäßig sind Gewerbetreibende mit der Frage konfrontiert, ob die Präsentation von Auszeichnungen und Testergebnissen in Online- und Printwerbung den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen genügt oder eine Abmahnung durch Verbände und Mitbewerber zu befürchten ist.

Bei einer Werbung mit einer Auszeichnung– im vorliegenden Rechtsstreit ging es um „den besten Reifenservice“ –  hat das OLG Zweibrücken die bisherige Rechtsprechung in diesem Bereich weiter präzisiert: Nach Ansicht der Richter muss eine lesbare und leicht zugängliche Fundstelle angegeben werden. So soll dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet werden, sich die für seine geschäftliche Entscheidung relevanten Informationen ohne größere Bemühungen beschaffen zu können. Ist die Fundstellenangabe unleserlich und kaum oder nur mit größter Mühe entzifferbar, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor,

Das Gericht wendet damit die für Prüfsiegel, Testergebnisse und Umfragewerte entwickelte Rechtsprechungspraxis an, wonach das Vorenthalten von wesentlichen Informationen eine Irreführung durch Unterlassen im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG darstellt. Eine Information wird dann als wesentlich betrachtet, wenn sie für die von einem durchschnittlichen Verbraucher zu treffende Kaufentscheidung von erheblichem Gewicht ist. Im Falle von Prüfsiegeln, Warentests und Auszeichnungen sei von einem erheblichen Interesse des Verbrauchers auszugehen, sich informieren zu können, anhand welcher Kriterien diese zu Stande gekommen sind.

Im Onlinehandel ist regelmäßig ein ausreichender Fundstellennachweis durch Hyperlinks anzunehmen.

OLG Zweibrücken vom 02.05.2017,  Az.: 4 U 168/16
(Vorinstanz: LG Kaiserslautern vom 08.11.2016, Az. HK O 2/15) 

 

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