OLG München untersagt Apothekenabholmodell

von Lieb Rechtsanwälte

Die Bestellung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln, die in einer deutschen Apotheke bestellt und über eine niederländische Apotheke geliefert werden, ist nach Ansicht des OLG München unzulässig (vgl. OLG München, Urteil vom 26.06.2014, Az. 29 U 800/13).

Das OLG vertritt (im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 26.02.2014, Az. I ZR 77/09) die Auffassung, dass es sich bei der vorliegenden Konstruktion um eine unzulässige Umgehung des deutschen Arzneimittelpreisrechts handelt. Darüber hinaus meint das OLG, dass das vertragliche Konstrukt gegen § 4 Nr. 1 UWG verstößt, weil es die Entscheidungsfreiheit des beteiligten Apothekers unangemessen und unsachlich beeinflusst.

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