OLG Karlsruhe: Bonustaler auf preisgebundene Arzneimittel wettbewerbswidrig

von Lieb Rechtsanwälte

Am 12.02.2009 entschied das OLG Karlsruhe (Az. 4 U 160/07), dass ein Apotheker, der Bonustaler für den bloßen Erwerb von rezeptpflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln gewährt, wettbewerbswidrig handelt.

Eine Apotheke hatte in Zeitungen für ihre Bonustaler geworben, welche zum Bezug von Waren des täglichen Bedarfs (etwa Pralinen oder Kaffeebechern) berechtigen und teilweise auch von Dritten als Zahlungsmittel akzeptiert werden. Den Bonustaler sollte man laut der Anzeige u.a. bei Kauf von Ware aus dem Selbstbedienungssortiment erhalten. Zumindest gelegentlich wurden die Taler jedoch auch beim bloßen Erwerb verschreibungspflichtiger preisgebundener Arzneimittel ausgegeben.

Das OLG Karlsruhe sieht - nach unserer Auffassung zu Recht - in den Bonustalern einen Preisnachlass, der gerade durch die Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung ausgeschlossen werden soll. Die Apotheke hatte eingewandt, die Gewährung eines Bonustalers sei nicht geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das OLG Karlsruhe vertrat hierzu die gegenteilige Auffassung: Das Bonussystem verfolge gerade das Ziel, in nennenswertem Umfang Kunden beim Arzneimittelkauf an die betreffende Apotheke zu binden.

Praxistipp

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu Bonustalern oder Zugaben auf preisgebundene Arzneimittel ist nicht einheitlich. So hat etwa das OLG Bamberg in einem ähnlich gelagerten Fall die Ausgabe von Werbetalern als zulässig angesehen. Mit einer Entscheidung des BGH ist im Laufe des Jahres 2009 zu rechnen. Bis dahin sollte mit Werbetalern, die auch für den Erwerb von rezeptpflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln gewährt werden, vorsichtig agiert werden.

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