OLG Hamm: Keine Panoramafreiheit für Drohnenbilder

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Joachim Borger, Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 27.04.2023, Az. 4 U 247/21 entschieden, dass die urheberrechtliche Panoramafreiheit nicht für Aufnahmen gilt, die unter Einsatz von Drohnen im Flug angefertigt werden. Diese Thematik beschäftigte im Jahr 2021 bereits das LG Frankfurt a.M. - wir berichteten. Wie auch damals wurde vor dem OLG Hamm über die Verwendung von Ablichtungen urheberrechtlich geschützter Werke gestritten. Dabei handelt es sich um urheberrechtlich relevante Vorgänge, die auf der Grundlage einschlägiger urheberrechtlicher Vorschriften gerechtfertigt werden muss. Als solche Rechtfertigung kommt letztlich nur die Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG in Betracht.

Der BGH als höchste Instanz hatte zuletzt im Jahr 2003 entschieden, dass Aufnahmen aus der Luft nicht unter den Schutzmantel der Panoramafreiheit fallen.  Begründet wurde dies mit dem Zweck der Panoramafreiheit. Im Kern dient das Privileg der Panoramafreiheit dazu, für die breite Öffentlichkeit frei zugängliche Perspektiven auf urheberrechtlich geschützte Motive, z.B. besonders gestaltete Gebäude, umfassend freizuhalten und eben auch Ablichtungen zuzulassen. Der breiten Bevölkerung wäre es nicht vermittelbar, in der Öffentlichkeit stehende und frei verfügbare Motive nicht auch z.B. fotografisch festzuhalten und solche Ablichtungen zu verwenden.

Das LG Frankfurt a.M. griff 18 Jahre später nicht das Ergebnis des BGH, sondern dessen Begründung auf und entschied, dass Drohnenaufnahmen und deren Verwertung im Jahr 2021 zulässig seien, weil sich mittlerweile auch die breite Masse der Bevölkerung die notwendige technische Ausstattung für Drohnenbilder leisten könne und dies in vielen Fällen auch tut.

Das OLG Hamm scheint das anders zu sehen oder dies jedenfalls nicht für selbstverständlich zu halten. Es hält sich stattdessen strikt an das Ergebnis der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2003 und befindet die Verwendung der Drohnenbilder für unzulässig. Erfreulicherweise wird der BGH Gelegenheit bekommen, zum Verhältnis zwischen Drohnen und der Panoramafreiheit Stellung zu beziehen. Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen, diese ist auch bereits eingelegt worden. Das Urteil des OLG Hamm ist daher nicht rechtskräftig.

Seit seiner Entscheidung im Jahr 2003 hat sich der Stand der Technik und deren Verbreitung dramatisch weiterentwickelt. Im Jahr 2003 hatte der BGH noch nicht über Drohnen zu entscheiden. Angesichts des technischen Fortschritts in den vergangenen 20 Jahren, insbesondere in den Bereichen der digitalen Bild- und unbemannter Flugtechnik wird der BGH die Frage des Anwendungsbereiches der Panoramafreiheit im Luftraum gänzlich neu bewerten müssen. Die Argumentation des LG Frankfurt a.M. wirkt dabei überzeugend. Ob sie auch den BGH überzeugt, bleibt abzuwarten.

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