Ohne Abnahme oder die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung ersetzende Tatbestände keine Vergütung

von Marc Suffa-Petri | Lieb.Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Christiane Pohl (FAin für Bau- und Architektenrecht)

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 08.05.2026, Az. 23 O 72/25 entschieden, dass ohne Abnahme oder die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung ersetzende Tatbestände eine Klage aufgrund fehlender Fälligkeit der Werklohnforderung als derzeit unbegründet abzuweisen ist und auch im Falle der Abnahmereife nicht unmittelbar auf Zahlung des Werklohns geklagt werden kann.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Lieferung und dem Einbau eines Beton-Fertigteil-Schwimmbeckens. Eine förmliche Abnahme der Arbeiten fand nicht statt. Die Klägerin stellte eine Schlussrechnung mit Schreiben vom 14.03.2023. Der Beklagte rügte gegenüber der Klägerin, dass die Arbeiten am Pool mangelhaft seien und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 04.04.2023 zur Fertigstellung der Arbeiten sowie zur Mangelbeseitigung auf, damit das Gewerk abgenommen werden könne. Die Klägerin rechnete mit Rechnungen vom 24.09.2023 weitere zusätzliche Arbeiten ab. Schließlich forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 03.12.2024 zur Zahlung von insgesamt 31.934,08 € auf. Auch nach einem am 27.06.2025 stattgefundenen Besprechungstermin bei dem Beklagten erfolgte eine Fertigstellung aller Poolarbeiten nicht.

Die Klägerin klagte schließlich restliche Vergütung gegen den Beklagten ein und vertrat unter anderem die Ansicht, dass eine Abnahme jedenfalls konkludent erfolgt sei, da der Beklagte den Pool in Benutzung genommen habe. Demgegenüber beanstandete der Beklagte, dass das Werk erheblich mangelbehaftet und die Klägerin für diese Mängel verantwortlich sei. Hinsichtlich der Werklohnforderung machte der Beklagte von dem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch.

Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin derzeit keinen Anspruch auf Zahlung ihrer Forderung, weil diese jedenfalls noch nicht fällig sei.  Unstreitig hätten die Parteien einen Bauvertrag im Sinne von §§ 631, 650a BGB über den Einbau eines Fertigteil-Schwimmbeckens bei dem Beklagten geschlossen. Die sich aus dem geschlossenen Bauvertrag ergebenden Vergütungsansprüche seien allerdings noch nicht fällig, weil die Werkleistung noch nicht fertiggestellt und abgenommen worden sei und weder Abnahmesurrogate noch die Entbehrlichkeit der Abnahme vorliegend zu einer Fälligkeit der Werklohnforderung führen würden.

Das Landgericht weist in seinem Urteil daraufhin, dass gemäß § 641 Abs. 1 BGB die Vergütung mit der Abnahme des Werkes fällig wird und das Werk unstreitig nicht förmlich gemäß § 640 Abs. 1 BGB abgenommen worden ist. Der Beklagte habe das Werk auch nicht konkludent durch Benutzung des Pools abgenommen. Das Landgericht Stuttgart führt in seinen Entscheidungsgründen an, dass eine konkludente Abnahme dann anzunehmen sei, wenn der Besteller ein Verhalten an den Tag legt, aus dem der Unternehmer nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen darf, der Besteller billige die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß; an einer solchen Billigung fehle es, wenn der Besteller durch die Verweigerung der Abnahme oder durch die Rüge wesentlicher Mängel zum Ausdruck bringe, dass er das Werk nicht als weitgehend vertragsgerecht erstellt betrachte. Auch setze die Abnahme grundsätzlich voraus, dass das Werk vollständig hergestellt sei; bei einem nicht vollendeten Werk komme eine konkludente Abnahme des gesamten Werkes in der Regel nicht in Betracht. Entscheidend sei, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Bestellers vom Unternehmer dahin verstanden werden könne, dass er die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billige, was jedoch ausnahmsweise auch dann der Fall sein kann, wenn die Leistung Mängel aufweise oder noch nicht fertiggestellt sei.

Im vorliegenden Fall ging das Landgericht Stuttgart nicht von einer Billigung des Werkes durch den Beklagten als im Wesentlichen vertragsgemäß aus. Das Gericht argumentierte damit, dass der Beklagte unstreitig vor vollständiger Inbetriebnahme sich mit E-Mail vom 04.04.2023 an die Klägerin gewandt und diese darauf hingewiesen habe, dass zum einen die Arbeiten noch nicht fertiggestellt seien und zum anderen diverse Mängel bestünden, zu deren Beseitigung die Klägerin aufgefordert werde. Zu einer Fertigstellung bzw. Nachbesserung sei es bisher nicht gekommen. Der Beklagte verleihe durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes auch weiterhin seinem Interesse an einer Fertigstellung durch die Klägerin Ausdruck. Eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme lag nach Ansicht des Gerichts daher nicht vor.

Auch seien die Voraussetzungen der Abnahmefiktion gemäß § 640 Abs. 2 BGB nicht erfüllt; die Klägerin habe dem Beklagten keine Frist zur Abnahme des Werkes gesetzt, zudem habe der Beklagte eine Abnahme insbesondere auch unter Nennung von Mängeln verweigert. Auch liege kein Abnahmesurrogat vor, dass zur Fälligkeit der Werklohnforderung führen würde. Seinen Erfüllungsanspruch habe der Beklagte bisher nicht aufgegeben, vielmehr stütze sich der Beklagte zur Verteidigung auf ein Zurückbehaltungsrecht, womit er zum Ausdruck bringe, weiterhin an der Erfüllung des Vertrages durch die Klägerin festzuhalten. Auch sei eine endgültige Verweigerung der Abnahme durch die Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch noch keine Sekundärrechte geltend gemacht, die zum Ausdruck bringen würden, dass die Beklagte nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verfolge, sondern nur noch auf Zahlung bzw. Rückabwicklung gerichtete Gewährleistungsrechte geltend machen wolle, womit sich das Erfüllungsstadium in ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien gewandelt hätte.

Schließlich kam es für das Gericht auf die Frage, ob die vom Beklagten vorgebrachten Mängel vorliegen, nicht an, weil nach Ansicht des Gerichts die Klägerin nicht unmittelbar auf Werklohn klagen kann. Das Landgericht begründet dies unter anderem damit, dass die Zulassung einer direkten Zahlungsklage ohne Abnahme den Kern des Werkvertragsrecht aushebeln würde und führt weiter aus: „Die Abnahme ist nicht bloße Förmlichkeit, sondern der rechtliche Akt, der die Vorleistungspflicht des Unternehmers beendet und den Gefahrübergang geregelt. Eine Umgehung der Abnahmevorschrift aus prozessökonomischen Gründen scheint demnach nicht geboten. Ebenso erscheint es nicht sachgerecht, vom Wortlaut des Gesetzes abzusehen, weil der Unternehmer über längere Zeit das Insolvenzrisiko des Bestellers trägt. Die Tragung des Insolvenzrisikos des eigenen Vertragspartners ist fundamentales Prinzip des auf Privatautonomie basierenden deutschen Zivil- und Insolvenzrecht“.

Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart ist eine Klage auf Abnahme der logische und prozessual richtige Zwischenschritt, um die Fälligkeit rechtsicher festzustellen.

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