Nicht immer eine menschenunwürdige oder erniedrigende Aufnahmesituation in Griechenland
von Lieb Rechtsanwälte
Urteil des BVerwG v. 23.10.2025, Az. 1 C 11.25
Ein Beitrag von RAin Selin Inan
Sachverhalt
Ein syrischer Staatsangehöriger, geboren 1996, erhielt in Griechenland internationalen Schutz. Später kam er in die Bundesrepublik Deutschland und stellte hier erneut einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wies den Antrag aufgrund der Dublin-III-VO als unzulässig zurück und wies ihn zur Rückführung nach Griechenland aus. Sowohl die Vorinstanzen als auch das BVerwG kamen zu dem Schluss, dass für den Antragsteller keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, in Griechenland erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen i.S.d. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden.
Rechtlicher Hintergrund
Die Dublin-III-VO (EU-VO Nr. 604/2013) regelt, welcher EU-Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Grundsatz ist dabei: Nur ein Staat ist verantwortlich – in der Regel derjenige, in den die geflüchtete Person zuerst eingereist ist oder in dem bereits ein Asylverfahren stattgefunden hat.
Es gibt jedoch Konstellationen, in denen die Bundesrepublik berechtigt oder sogar verpflichtet ist, von einer Überstellung abzusehen. Beispielsweise, bei
- Systemmängeln oder unmenschliche Bedingungen im zuständigen Staat,
- besondere Schutzbedürftigkeit (Vulnerabilität),
- familiäre oder besondere humanitäre Bindungen in Deutschland oder
- Ablauf der Überstellungsfrist.
Nur unter diesen Bedingungen ist eine Überstellung nicht möglich, andernfalls ist diese rechtlich zulässig und erforderlich.
Entscheidung des Gerichts
Das BVerwG bestätigte seine bisherige Linie: Für arbeitsfähige, alleinstehende und nicht besonders schutzbedürftige Männer, die nach Griechenland überstellt werden sollen, besteht grundsätzlich nicht die Wahrscheinlichkeit einer solch schlechten materiellen Lage, die die elementarsten Grundbedürfnisse nicht mehr zu decken fähig ist („Brot, Bett und Seife“-Niveau).
Das Gericht führte aus, dass eine Unterbringung in einfacheren Einrichtungen - etwa Zeltlagern, Containern oder Not-Unterkünften - unter gewissen Bedingungen zumutbar sei, und auf eine Kontaktaufnahme mit Hilfsorganisationen oder nationalitätenbezogenen Gemeinschaften verwiesen werden könne.
Bedeutung für die Praxis
Für Antragsteller bedeutet das Urteil: Wenn sie nach Griechenland überstellt werden sollen, steigt die Schwelle, ab der ihnen eine unmenschliche Aufnahmesituation zugerechnet wird. Beim Ablehnungsverfahren nach der Dublin‑III‑VO kann sich Griechenland nach dieser Rechtsprechung als Zuständigkeitsstaat erweisen, sofern keine besonderen Schutzumstände vorliegen.
Daher sollte stets geprüft werden, ob im Einzelfall besondere Schutzschwellen überschritten sind, da diese das Ergebnis ändern könnten. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist wichtig, um die Möglichkeiten eines Härtefalls oder einer Aussetzung der Überstellung zu prüfen.
Fazit
Das Urteil des BVerwG vom 23.10.2025 bestätigt die bisherige Rechtsprechung: Griechenland wird nicht generell als Aufnahmeland mit mangelhaften Verhältnissen eingestuft – zumindest nicht für bestimmte Gruppen von Asylsuchenden. Die Beurteilung im Einzelfall bleibt aber gerade deswegen entscheidend: Schutzbedürftigkeit, gesundheitliche oder familiäre Umstände können eine andere Bewertung rechtfertigen.
(vgl. Pressemitteilung Nr. 81/2025 des BVerwG, sowie https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/1c1125-bverwg-keine-unmenschliche-aufnahmesituation-griechenland-maenner)