Neukunden-Rabatt per Cookie

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 03.12.2021, Az. 6 U 62/21, über eine Werbeaktion eines Onlineshops entschieden, die dem Besucher der Webseite des Online-Shops suggerierte, ihm werde nun vorübergehend ein Rabatt gewährt, weil er den Onlineshop zum ersten Mal besuche und der Shopbetreiber ihn als neuen Kunden gewinnen möchte.

Dies wurde technisch umgesetzt, indem bei dem Nutzer und Besucher der Webseite ein Cookie gespeichert wurde, der den Nutzer als „Nicht-mehr-Neu“-Besucher kennzeichnet, was dazu führte, dass diesem Nutzer nach Ablauf des angegebenen Rabatt-Zeitraums der (angebliche) Neukunden-Rabatt nicht mehr angezeigt wird.

Diese Begrenzung des Rabattangebotes auf den ersten Besuch des Onlineshops konnte der Nutzer umgehen, indem er entweder Cookies gar nicht erst akzeptierte und so die Speicherung des Rabatt-(Verhinderungs-) Cookies verhinderte oder den Cookie vor dem nächsten Besuch der Webseite schlicht löschte. Auf diese Weise konnte der Nutzer immer wieder, letztlich also dauerhaft, auf den Rabatt, der angeblich nur Erstbesuchern gewährt werde, zurückgreifen. Dadurch wurde die befristete Rabattaktion faktisch zu einer dauerhaften Rabattaktion.

Das OLG Köln hält diese Praxis für eine Irreführung des Verbrauchers gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG und damit für wettbewerbswidrig und unzulässig. Eine angebliche zeitlich befristete Rabattaktion, die sich immer wieder „freischalten“ lässt und somit praktisch dauerhaft gilt, ist eben gerade keine zeitlich befristete Rabattaktion. Der Nutzer werde darüber getäuscht, dass er den Rabatt auch ohne zeitlichen Druck in Anspruch nehmen kann. Dadurch werde dem Nutzer eine besondere Attraktivität des Angebotes vorgespielt, weil der Verbraucher zeitlich stark begrenzte Rabattaktionen typischerweise für besonders günstig halte. Der Verbraucher werde dadurch zu einer außergewöhnlich schnellen Entscheidung für einen Kauf motiviert, obwohl dazu kein Anlass besteht, weil er das Angebot tatsächlich auch nach längerer Bedenkzeit noch wahrnehmen kann.

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