Neue Umsatzsteuer ab Januar 2015 - Auswirkungen für den E-Commerce:

von Lieb Rechtsanwälte

Am 01.01.2015 ist die Richtlinie 2008/8/EG in Kraft getreten, wonach die Besteuerung elektronischer und Onlinedienstleistungen sich künftig nicht mehr nach dem Unternehmenssitz, sondern nach dem Ort des Verbrauchs richten wird. Für Händler und Dienstleister, die ihre Produkte und Leistungen in einem EU-Land anbieten, bedeutet dies, dass sie die gesetzliche Umsatzsteuer grundsätzlich an dem Ort abzuführen haben, an dem der tatsächliche Verbrauch erfolgt. Es ist somit der Ort ausschlaggebend, an dem der Endverbraucher ansässig ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Die neuen Vorschriften gelten für alle Unternehmer, die Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Verbraucher verkaufen. Betroffen sind Streaming- und Downloadportale für Filme, Musik, Hörbücher, Spiele, Software; Verkäufer von E-Books; Hostinganbieter für Privatkunden, Betreiber von Online-Datenbanken und Online-Verkaufsplattformen, Anbieter von Online-Versteigerungen, Unternehmen, die Bilder, Texte, Informationen und ähnliches bereitstellen. Damit ist eigentlich jedes Unternehmen betroffen, das digitale Produkte im Internet anbietet.

Um zu verhindern, dass die betroffenen Unternehmen aus Umsatzsteuergründen in jedem Mitgliedsstaat registriert werden müssen, sieht eine Sonderregelung vor, dass sich der Steuerpflichtige für Mehrwertsteuerzwecke optional lediglich in einem Mitgliedstaat registrieren kann. Zudem wurde die Einführung einer elektronischen Schnittstelle, die als „kleine einzige Anlaufstelle“ (KEA) bezeichnet wird, die der Mehrwertsteuererfassung, -erklärung und -entrichtung dient, beschlossen. Wie und ob diese Erleichterung funktionieren wird, ist abzuwarten.

Für die Unternehmer besteht die Herausforderung darin, dass sie gegenüber Verbrauchern Preise stets als Bruttopreise, also inkl. USt., ausweisen müssen. Da die EU-Länder verschiedene Steuersätze haben, muss das bei der Darstellung für das jeweilige EU-Land berücksichtigt werden. Für die Unternehmer bedeutet dies zum Großteil die Neukalkulation der Preise, die Neuprogrammierung der Shops und die Anpassung der Rechnungsstellung.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Umsetzung der Richtlinie realisieren lassen wird und ob damit eine erneute Abmahnwelle verbunden sein wird.

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