Neue Muster-Widerrufsbelehrung am 1. April in Kraft getreten!

von Lieb Rechtsanwälte

In unserem Beitrag vom 4. Februar 2008 hatten wir das Widerrufsrecht gegenüber Versandapotheken beleuchtet. Das Widerrufsrecht, genauer die Widerrufsbelehrung, ist im Online-Shop-Bereich, so auch bei Internetapotheken, ein Dauerbrenner für Abmahnungen. Wer bislang die vom Gesetzgeber vorgegebene Muster-Widerrufsbelehrung nach § 14 BGB InfoV übernimmt, ist längst nicht vor teuren Abmahnungen geschützt, da dieses Muster von verschiedenen Gerichten als wettbewerbswidrig eingestuft worden ist. Seit langem herrscht daher allgemein große Verunsicherung, wie eine beim Fernabsatzkauf verwendete Widerrufsklausel gestaltet sein muss, um abmahnungssicher zu sein.

Das Bundesjustizministerium hat endlich reagiert und eine neue Muster-Widerrufsbelehrung mit zahlreichen Gestaltungshinweisen bekannt gegeben, die am 1. April 2008 in Kraft getreten und auch für Internetapotheken von Relevanz ist (wir berichteten bereits am 12.03.2008).

Nach der neuen Muster-Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nach Erhalt der Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Erhalt der Ware.

Es reicht damit definitiv nicht, wenn der lediglich in den AGB und auf der Bestellseite des Internetshops auf das Widerrufsrecht hinwgewiesen wird. Der Verbraucher ist zusätzlich in gesonderter Textform zu belehren, wobei die 2-Wochen-Frist nur dann gilt, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung in gesonderter Textform bereits mit der Bestellbestätigung erhalten hat. Für Belehrungen, die erst nach Vertragsschluss, mit der Warensendung beigefügt werden, gilt dagegen eine Widerrufsfrist von einem Monat, worauf dann in der Belehrung hinzuweisen ist.

In der Widerrufsbelehrung ist dem Kunden eine vollständige Adresse (am besten mit Telefon-/ Fax-anschluss und eMail-Adresse) anzugeben, an die der Widerruf zu richten ist.

Schließlich muss der Verbraucher ausführlich auf die Widerrufsfolgen, wie u.a. Rückgewähr beiderseits empfangener Leistungen, Herausgabe von Nutzungen, Wertersatz usw. hingewiesen werden. Bestellte Waren, die einen Wert von € 40,00 übersteigen, hat der Shop-Betreiber auf eigene Kosten zurück zu nehmen. Die Gefahr der Rücksendung kann grundsätzlich nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden.

Auch die neue Muster-Widerrufsbelehrung schließt selbstverständlich nicht die Möglichkeit aus, von den vom Gesetzgeber für Fernabsatzverträge vorgegebenen Ausnahmen Gebrauch zu machen und in bestimmten Ausnahmefällen das Widerrufsrecht auszuschließen. Zu den für Internetapotheken maßgebenden den Ausnahmefällen verweisen wir auf unseren Beitrag Widerrufsrecht gegenüber Versandapotheken.

Die neue Muster-Widerrufsbelehrung hat zum Ziel, dass künftigen Abmahnungen wegen falscher Belehrungen endgültig die Grundlage entzogen wird. Ob dieses Ziel erreicht wird, bleibt abzuwarten.

Sofern noch nicht geschehen, sollten alte Widerrufsbelehrungen zeitnah überprüft und gegebenenfalls durch einen Anwalt des Vertrauens nachgebessert werden.

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