Neue Anforderungen zur Werbung mit Preisermäßigungen

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth, FA für gewerblichen Rechtsschutz

Am 28. Mai 2022 tritt die neue Preisangabenverordnung in Kraft. Die Änderungen dienen der Umsetzung verschiedener Vorgaben der EU und enthalten einschneidende Änderungen insbesondere im Bereich der Werbung mit Preisermäßigungen. Ohne Übergangsfrist wird eine neue Informationspflicht eingeführt (§ 11 PAngV), nämlich die Pflicht zur Angabe eines Referenzpreises, auf den sich die Preisermäßigung bezieht.

Vorab ist festzuhalten, dass diese Pflicht ausschließlich für Waren, nicht aber für Dienstleistungen gilt. Sie gilt für alle Vertriebsformen (stationärer Handel, online etc.), wobei der Referenzpreis für jeden Vertriebsweg einzeln zu berechnen ist, soweit jeweils unterschiedliche Preise verlangt werden. Unerheblich ist, ob die Preisermäßigung für einzelne Waren, Warengruppen oder das gesamte Sortiment erfolgt.

Als Preisermäßigung gelten viele gängige Werbemethoden wie zum Beispiel die Gegenüberstellung von altem und neuem Preis, von Einführungs- und Normalpreis oder Angaben wie „-10 %“, „5 Euro billiger“, „heute ohne MwSt.“, „Schlussverkaufspreise“, „Sonderangebote“, „Black-Friday-Sale“ etc.

Nicht als Preisermäßigung gilt die Gegenüberstellung des UVP mit dem eigenen Preis, soweit der UVP als solcher benannt wird. Auch allgemeine Aussagen wie „Dauertiefpreis“ oder „Bestpreis“ gelten nicht als Preisermäßigung, ebenso wie Rabattkarten und individuelle Gutscheine und Sonderpreise für einzelne Kunden.

Wird nach dem Stichtag eine Preisermäßigung angeboten, so ist der Referenzpreis anzugeben. Dabei handelt es sich um den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hat. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Gewährung der Preisermäßigung, nicht ihrer werblichen Ankündigung. Mit dieser Informationspflicht soll verhindert werden, dass der Händler kurz vor der Preisreduzierung die Preise anhebt, um dann einen (nur vermeintlich) hohen Rabatt bewerben zu können. Dahingegen darf bei einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung auf den ursprünglich verlangten Ausgangspreis abgestellt werden.

Wie fast immer kommt es hierbei auf die konkrete Umsetzung im Einzelfall an. Wir beraten Sie gerne!

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