Nebenberufliche Geschäftsführung im Taxiunternehmen

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Immer wieder kommt es vor, dass ein Unternehmer eine Taxikonzession erwerben möchte, obwohl ihm der dazu erforderliche Fachkundenachweis fehlt. Dies stellt grundsätzlich kein Hindernis dar, da es nach dem Gesetz ausreicht, wenn der Taxiunternehmer einen Geschäftsführer anstellt, der seinerseits die fachliche Eignung nachweisen kann (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG).

Allerdings verweigern die Genehmigungsbehörden bei dieser Konstellation gerade kleineren Taxiunternehmen immer wieder die Erteilung der Konzession mit dem Argument, die Anstellung eines Geschäftsführers würde sich wirtschaftlich nicht lohnen und es handele daher um eine bloße Scheingeschäftsführung.

Dieser Praxis hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer von unserer Kanzlei erzielten Entscheidung (VGH Bayern, Az. 11 CE 23.60, Beschluss vom 16.03.2023) nun eine klare Absage erteilt:

Auch der Taxiunternehmer, der lediglich eine einzige Taxikonzession besitzt, darf einen Geschäftsführer anstellen. Diese Geschäftsführung darf sogar nebenberuflich ausgeübt werden.  Es darf sich jedoch nicht um eine Scheingeschäftsführung handeln. Diese liege aber nur dann vor, wenn der Geschäftsführer seiner Tätigkeit nur zum Schein, das heißt in Wahrheit gar nicht nachkommt.

Stellt also der Einzelunternehmer einen Geschäftsführer mit Fachkundenachweis im Nebenberuf an, darf die Behörde die Genehmigung nicht aus diesem Grund verweigern.

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